Ungewollte Kinderlosigkeit ist für die Betroffenen ein schwieriges Thema, über das meistens nicht gerne gesprochen wird. Dennoch betrifft dieses Schicksal enorm viele Menschen. Laut einer Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren und Jugend sind beispielsweise in der Altersklasse zwischen 30 und 39 Jahren über vierzig Prozent aller Deutschen ohne eigenes Kind, obwohl sie es sich anders wünschen. Hat dies biologische Gründe, kann manchmal Abhilfe mit Hilfe künstlicher Befruchtung geschaffen werden. Das unterliegt allerdings klaren rechtlichen Bestimmungen. ARAG Experten beleuchten diese und weisen dabei auf ein brandaktuelles Urteil hin.

Schwangerschaft mit Unterstützung
Gelingt es Paaren nicht auf natürlichem Wege, ein Kind zur Welt zu bringen, hält die Medizin schon lange andere Möglichkeiten für sie bereit. Bei einer sogenannten künstlichen Befruchtung (assistierte Reproduktion oder ART für Assistierte Reproduktive Technologien) wird eine Schwangerschaft herbeigeführt, ohne dass es vorher zum Geschlechtsverkehr kommt. Dabei weisen die ARAG Experten auf verschiedene Techniken hin, bei denen Spermien und Eizellen entweder innerhalb oder außerhalb des Körpers der Frau zur Befruchtung zusammengebracht werden.

Das Auge des Gesetzes wacht scharf
Insbesondere für die gängige In-vitro-Fertilisation (IVF), bei der Ei- und Samenzelle im (Reagenz-)Glas zusammengeführt werden, gibt es laut ARAG Experten strenge Richtlinien. Wie bei allen anderen Verfahren der künstlichen Befruchtung greifen hier das Embryonenschutzgesetz (ESchG) und das Transplantationsgesetz (TPG). Unter anderem sollen sie davor schützen, ein Baby „nach Maß“ zu kreieren. So ist zum Beispiel grundsätzlich nicht einmal das Geschlecht frei wählbar; einzige Ausnahme kann eine geschlechtsgebundene Erbkrankheit sein. Und auch die Anzahl der IVF-Versuche ist reglementiert: Die Menge der einzupflanzenden Eizellen ist auf drei je Zyklus beschränkt, da Mehrlingsgeburten immer ein erhöhtes Risiko für Mutter und Embryos bilden.

Das Risiko, per IVF ein beeinträchtigtes oder krankes Kind zur Welt zu bringen, ist ohnehin höher als bei einer natürlichen Schwangerschaft. Hinzu kommt immer das höhere Alter der Mutter, das nicht selten der Grund für die notwendige Kinderwunschbehandlung ist. Trotzdem sieht der Staat keine Altersgrenze vor; diese zu setzen obliegt allein den Kliniken.

Kostenübernahme nur bedingt
Die Kosten für eine künstliche Befruchtung werden von den gesetzlichen Krankenkassen nur bis zum vollendeten vierzigsten Lebensjahr der Frau und dem fünfzigsten des Mannes bezuschusst. Single-Frauen müssen das Verfahren grundsätzlich selbst bezahlen. Sogenannte heterologe Inseminationen, bei denen der Samen eines anonymen Spenders verwendet wird, erhalten keinen Zuschuss. Unverheiratete Paare dagegen können einen Zuschuss ebenso wie verheiratete Paare beantragen, dies allerdings beim Bund und nicht bei der Gesetzlichen Krankenkasse – und auch nur dann, wenn sie heterosexuell sind. Möglich ist das allerdings nur, wenn auch das jeweilige Bundesland einen Teil der Förderung übernimmt. Private Krankenkassen unterscheiden dagegen bei der Kostenübernahme nicht danach, ob ein Paar mit Kinderwunsch verheiratet ist oder nicht. Grundsätzlich weisen die ARAG Experten aber darauf hin, dass auch gleichgeschlechtliche Paare ein Kind bekommen können: Lesbische Paare können dabei genauso auf anonyme Samenspenden zurückgreifen wie heterosexuelle Paare. Für homosexuelle Männer ist es schwieriger, da sie eine Leihmutter benötigten und dieser Weg in Deutschland verboten ist. Sie müssen Unterstützung im Ausland suchen.

Gezeugt mit Sperma eines Verstorbenen
Ebenfalls in Deutschland verboten ist eine künstliche Befruchtung mit dem Sperma eines Verstorbenen. Auch hier greift das Embryonenschutzgesetz: Paragraph 4 untersagt die sogenannte eigenmächtige Befruchtung beziehungsweise Übertragung von Eizellen ohne Einwilligung aller Beteiligten. Das gilt auch posthum. Diese Regelung ist zwar unumstößlich, gilt aber nur für Deutschland. In einem konkreten Fall durfte eine Frau das eingefrorene Sperma ihres verstorbenen Ehemannes für eine künstliche Befruchtung nutzen. Die deutsche Klinik, in der ihr Ehemann zu Lebzeiten seinen Samen hatte konservieren lassen, hatte sich zunächst geweigert, die Samenspende an die Witwe herauszugeben. Dabei berief sich die Klinik auf eine entsprechende Klausel im Vertrag. Doch die bezog sich laut ARAG Experten lediglich auf das gesetzliche Verbot der Befruchtung nach dem Tode, nicht aber auf die Aushändigung an die Ehefrau. Nun kann die Witwe ihr Baby in Spanien bekommen, wo die künstliche Befruchtung mit dem Sperma eines Verstorbenen unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Da sie zudem eidesstattlich den Wunsch ihres verstorbenen Ehemannes nach dem gemeinsamen Kind versicherte, wird auch das Grundrecht auf reproduktive Autonomie eines Verstorbenen in diesem Fall nicht verletzt (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-04 0 29/25).

Weitere interessante Informationen zur Rechtslage in Deutschland unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/kuenstliche-befruchtung-leihmutterschaft/ 

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