ARAG Experten weisen darauf hin, dass Bankkunden unzulässig erhobene Kontogebühren drei Jahre rückwirkend zurückfordern können. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wann der Kunde von der Unwirksamkeit erfahren hat, ist dabei unerheblich. Im konkreten Fall hatte eine Sparkasse ab 2018 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebühren auf Basis einer sogenannten Zustimmungsfiktionsklausel eingeführt, ohne die aktive Zustimmung des Kunden einzuholen. Der Kunde widersprach erst 2021 und verlangte die Rückzahlung der Gebühren. Die Richter des Bundesgerichtshofes gaben ihm Recht und stellten klar, dass die bloße Nutzung des Kontos keine Zustimmung zu den Gebührenänderungen darstellt. Die bisherige Praxis, das Schweigen der Kunden als Zustimmung zu werten, wurde bereits 2021 vom BGH für unwirksam erklärt. Die ARAG Experten empfehlen, die Rückforderung schriftlich bei der Bank geltend zu machen. Dabei kann es hilfreich sein, sich an Musterbriefen zu orientieren oder rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen (Az.: XI ZR 45/24).

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