Ostern ist für viele Familien vor allem ein Anlass zum Feiern, Reisen und Schenken. Doch manche Situationen rund um die Feiertage und Osterbräuche beschäftigen am Ende Gerichte. Mal geht es um beschädigte Reisedokumente, um die Bezeichnung eines Likörs oder mal um besonders großzügige Geldgeschenke. Die ARAG Experten stellen ausgewählte Urteile vor und erklären, welche rechtlichen Punkte Verbraucher kennen sollten.

Reisepass ist kein Notizbuch
Vor einer Auslandsreise hat ein 22-Jähriger in seinem Reisepass handschriftliche Notizen zu Ein- und Ausreisedaten vermerkt und diese Seiten später herausgerissen. Als er bei der Ausreise am Flughafen seinen Pass vorlegte, stellten die Beamten fest, dass diese fehlten. Deshalb wurde der Pass als ungültig eingestuft und der Flug nach London startete ohne den Mann. Doch damit nicht genug: Da ein Reisepass Eigentum des Bundes ist und der Inhaber ihn nur benutzt, wurde zusätzlich ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet. Die ARAG Experten raten daher, Eintragungen und Notizen im Reisepass zu vermeiden und bei fehlenden oder beschädigten Seiten rechtzeitig ein neues Dokument zu beantragen, um Probleme bei der Ausreise zu verhindern.

Likör ohne Ei darf auch so heißen
Zur Osterzeit stehen Eierliköre und ähnliche Produkte besonders häufig im Regal. Ein Hersteller brachte einen „Likör ohne Ei“ auf den Markt – also bewusst keinen Eierlikör, dessen Bezeichnung rechtlich geschützt ist. Ein Schutzverband der Spirituosen-Industrie wollte die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ gerichtlich untersagen lassen. Er begründete dies laut ARAG Experten damit, dass der Verbraucher an Eierlikör denken könne, obwohl gar kein Ei enthalten sei. Das Landgericht Kiel wies den Antrag jedoch zurück. Der Produktname mache eindeutig klar, dass es sich gerade nicht um Eierlikör handelt. Eine Irreführung der Verbraucher liege deshalb nicht vor, ebenso wenig ein Verstoß gegen europarechtliche Verbraucherschutzvorschriften (Az.: 15 O 28/24).

Wenn das Osternest Steuern kostet
Manchmal liegen nicht nur Schokoeier im Osternest, sondern auch größere Geldbeträge. In einem Fall erhielt ein Sohn von seinem Vater zu Ostern 20.000 Euro. Für ihn war das offenbar nichts Ungewöhnliches. Für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz dagegen schon: Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass für diese Zuwendung Schenkungssteuer fällig wird (Az.: 4 K 1564/24, nicht rechtskräftig). Die ARAG Experten erläutern, dass Kinder bei Schenkungen von ihren Eltern zwar einen vergleichsweise hohen Freibetrag haben: 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Im konkreten Fall war dieser Betrag jedoch bereits ausgeschöpft, weil der Sohn in der Vergangenheit schon rund 450.000 Euro erhalten hatte. Das Ostergeschenk überschritt damit den Freibetrag und war steuerpflichtig. Für Verbraucher gilt: Größere Geldgeschenke sollten mit Blick auf Freibeträge geplant werden. Werden über einen Zeitraum von zehn Jahren die Grenzen überschritten, kann Schenkungssteuer anfallen.

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