Die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen fordert, unerlaubte Anwendungen von Botulinumtoxin A durch nichtärztliche Anbieter konsequenter zu kontrollieren und strafrechtlich zu sanktionieren. 

Botulinumtoxin A (Botox) ist ein verschreibungspflichtiges Medikament und kann zu Nebenwirkungen führen, beispielsweise zu Muskellähmungen oder Schluckstörungen. Injektionen mit Botox gelten daher als medizinische Eingriffe, nicht als reine Kosmetik.
Aus diesem Grund dürfen in Deutschland nur approbierte Ärztinnen und Ärzte sowie unter bestimmten Bedingungen im Mund-Kiefer-Bereich auch Zahnärztinnen und Zahnärzte Botox-Injektionen verabreichen.
Im Gegensatz dazu dürfen dies weder Heilpraktikterinnen und -praktiker noch Kosmetikerinnen und Kosmetiker. Zudem ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, in Heilpraktikerpraxen oder Kosmetikstudios Botox zu spritzen.

Die Landesärztekammer Hessen sieht mit großer Sorge, dass dennoch immer mehr Unternehmen in verschiedenen Heilpraktikerpraxen und Kosmetikstudios Botox-Behandlungen anbieten, die außerdem oftmals von ausländischen Ärztinnen und Ärzten ohne deutsche Approbation durchgeführt werden. 

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