Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass Bestattungskosten nur unter strengen Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten für den gesetzlich bestattungspflichtigen Erben im Einzelfall unzumutbar sind und zuvor alle zumutbaren eigenen finanziellen Mittel ausgeschöpft wurden. Im ersten Fall wurde der Anspruch einer Mutter abgelehnt, weil sie vorhandenes Erbe nicht vollständig eingesetzt, keine Möglichkeiten wie Ratenzahlung genutzt und trotz der Belastung noch eine Sondertilgung für ihre Eigentumswohnung geleistet hatte, sodass die Kosten bei ihr als zumutbar angesehen wurden. Im zweiten Fall hatte eine Frau freiwillig die Bestattung für eine Freundin übernommen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Auch sie hatte keinen Erstattungsanspruch (Az.: S 30 SO 233/20 und S 30 SO 96/25 ).
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