Das Landessozialgericht Bayern hat laut ARAG Experten entschieden, dass alleinstehende Frauen keinen Anspruch auf Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung haben, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 27a Sozialgesetzbuch V nicht erfüllt sind. Die dort genannte Beschränkung auf verheiratete Paare sei nicht verfassungswidrig und stelle keine unzulässige Diskriminierung dar. Nach Auffassung des Gerichts verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Privilegierung von Ehepaaren sei sachlich gerechtfertigt, weil die Ehe als rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft eine besondere Grundlage für die gemeinsame Verantwortung gegenüber dem Kind und die Bewältigung der mit einer künstlichen Befruchtung verbundenen Belastungen biete (Az.: L 20 KR 62/26).
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