Ereignet sich bei einem Überholvorgang eine Kollision und wäre der Unfall für beide Fahrzeuge vermeidbar gewesen, so kann sich aus der Ortskundigkeit des einen Fahrers dessen überwiegende Verantwortlichkeit für den Unfall ergeben. Konkret ging es um einen Verkehrsunfall zwischen einem Lkw und einem Pkw, der sich auf einer Kreisstraße ereignete. Der Fahrer des Pkw wollte zwei vor sich fahrende Lkw überholen. Als er den ersten Lkw überholt hatte und sich auf der Höhe des zweiten befand, verengte sich die Fahrbahn und es kam zu einer Streifkollision zwischen dem Lkw und dem Pkw. Um den genauen Unfallhergang zu klären, hat das Gericht ein technisches Sachverständigengutachten eingeholt. Hierin wurde festgestellt, dass sich der Lkw während des Überholvorgangs vom rechten Fahrbahnrand nach links bewegte, sodass sich der Seitenabstand der beiden Fahrzeuge auf 0,2 bis 0,4 Meter verringert hatte. Überdies konnte der Sachverständige nicht ausschließen, dass sich auch der Pkw unmittelbar vor der Kollision um 10 bis 15 Zentimeter nach rechts bewegt und dadurch den ohnehin geringen Seitenabstand zum Lkw weiter reduziert hat. Laut Gutachter wäre der Unfall jedenfalls für beide Fahrzeuge vermeidbar gewesen: Der Lkw hätte stets am äußersten rechten Fahrbahnrand fahren müssen, der Pkw hätte stark bremsen und nach links lenken müssen. Das aufgerufene Gericht hat deshalb angenommen, dass sowohl der Fahrer des Lkw als auch der des Pkw eine Mitschuld am Unfall haben. Es hat dem klagenden Pkw-Fahrer nur 40 % seines erlittenen Schadens zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts trägt der Fahrer des überholenden Pkw die größere Schuld. Denn er habe als ortskundiger Fahrer die Verengung der Fahrbahn gekannt und den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten, erklären ARAG Experten (AG Ansbach, Az.: 3 C 775/16).

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