Ob zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Auto: Schnee und Glatteis auf der Straße sind extrem gefährlich. Sind die Wege hingegen geräumt und gestreut, kann der eine oder andere Unfall vermieden werden. Doch wer muss überhaupt Winterdienst leisten? Und wer haftet, wenn jemand wegen Glätte auf dem Gehweg ausrutscht? ROLAND-Partneranwalt Volker Weingran von der Kanzlei Westanwälte in Heinsberg erklärt, was es rechtlich bei Schnee und Glätte zu beachten gibt.

Winterdienst: Wer muss räumen und streuen?

Anscheinend gibt es immer wieder Unklarheiten darüber, wer überhaupt räumen und streuen muss: der Mieter, der Vermieter – oder vielleicht sogar die Stadt? Rechtsanwalt Volker Weingran kennt die Antwort: „Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden in der Pflicht, Winterdienst zu leisten. Üblicherweise übertragen sie diese Pflicht allerdings auf die Anlieger – und zwar in bestimmten Satzungen. Damit sind dann die Grundstückseigentümer verpflichtet, zu räumen und zu streuen.“ Diese Satzungen regeln übrigens noch weitere Einzelheiten wie den Umfang des Winterdiensts. Aber nur weil der Grundstückseigentümer zum Winterdienst verpflichtet ist, heißt das noch lange nicht, dass man sich als Mieter zurücklehnen kann. „Zwar ist der Mieter nicht per se dazu verpflichtet, den Gehweg zu räumen. Dennoch kann der Eigentümer diese Pflicht auf den Mieter übertragen – und zwar ausdrücklich im Mietvertrag“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Volker Weingran. „Mit ‚ausdrücklich‘ ist gemeint, dass diese Verpflichtung nicht im Klauselwerk versteckt sein sollte. Der Mieter muss schließlich wissen, dass er die Verantwortung trägt.“

Ab wann muss ich Winterdienst leisten?

Muss ich schon bei leichtem Schneefall zu Besen, Streusalz und Schneeschnaufel greifen? Rechtsanwalt Volker Weingran erklärt: „Die Pflicht zum Winterdienst besteht erst, wenn eine sogenannte allgemeine Glätte vorliegt. Das heißt, es muss in einem größeren Umfeld glatt sein. Eine einzelne, zufällige Stelle vorm Haus reicht also nicht aus – es sei denn, der Räumpflichtige hat dies bemerkt oder das Glatteis sogar selbst verursacht.“ Auch die Zeiten für den Winterdienst sind streng geregelt, wie der Rechtsexperte weiß: „Die Streu- und Räumpflicht gilt werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr. Wer es genau wissen will, kann sich bei seiner Stadt oder Gemeinde informieren.“

Wer haftet bei einem Unfall?

Je nachdem, wie man auf einem nicht geräumten Gehweg fällt, kann schon ein kleiner Ausrutscher zu folgenschweren Verletzungen führen. Doch wer haftet dann? „Grundsätzlich bleibt immer der Grundstückseigentümer in der Haftung – selbst wenn er seine Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen hat. Denn er muss erst einmal nachweisen, dass er den Mieter regelmäßig kontrolliert hat, sodass sichergestellt war, dass dieser auch tatsächlich die Gehwege räumt und streut. Erst dann geht die Haftung auch wirklich auf den Mieter über“, so Rechtsanwalt Volker Weingran. Übrigens: Auch als Fußgänger hat man bei Glatteis Pflichten. „Ist für den Fußgänger erkennbar, dass der Gehweg nicht geräumt bzw. gestreut ist, muss er sich den Verhältnissen anpassen. Bei einem Unfall muss er sich unter Umständen fragen lassen, warum er nicht die Straßenseite wechselte“, so der Rechtsexperte. Entgegen mancher Vermutung haftet also nicht automatisch der Grundstückseigentümer, wenn etwas passiert – im Einzelfall kann sogar ein Mitverschulden des Hingefallenen hergeleitet werden.

Winterdienst auf deutschen Straßen

Auch als Rad- oder Autofahrer kann es auf den Straßen im Winter sehr gefährlich werden. Gilt nicht auch hier die Pflicht zum Winterdienst? ROLAND-Partneranwalt Volker Weingran kennt die Antwort: „Die Straßen sollten frei gehalten werden. ‚Sollten‘ bedeutet aber nicht, dass alle Straßen auch immer geräumt sein müssen.“ Es werde im Verkehr von Autofahrern erwartet, dass sie sich den winterlichen Straßenverhältnissen anpassen: „Die Städte und Gemeinden sollen dann dem Verkehrsaufkommen entsprechend für freie Straßen sorgen – vor allem dort, wo Verkehrsteilnehmer die Gefahren nur schlecht oder gar nicht als solche erkennen können.“ Bei einem Unfall haftet der Autofahrer in der Regel selbst – auch bei nicht geräumten Straßen –, da er offensichtlich nicht mit angepasster Geschwindigkeit fuhr. Es gibt allerdings eine Ausnahme, wie der Rechtsanwalt weiß: „Ausnahmsweise kann die Gemeinde oder die Stadt für den Schaden haftbar gemacht werden, wenn ihr die Gefahrenstelle, die nicht gleich als solche zu erkennen war, bekannt war und sie es dennoch unterließ, diese zu räumen.“

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