Viele Unternehmer engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen oder Verbänden. Manche bekommen dafür Aufwandsentschädigungen. Bislang war unklar, ob diese sozialversicherungspflichtig sind. Steuerberater Michael Dirnberger des auf den Mittelstand spezialisierten Beratungsunternehmens Ecovis gibt Entwarnung.

Ein Kreishandwerksmeister der Kreishandwerkerschaft Nordfriesland-Süd engagiert sich als Vorstandsvorsitzender für das Handwerk in seiner Region. Dafür bekommt er pro Jahr eine Aufwandsentschädigung von rund 7.000 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) betrachtete das Geld als Lohn für eine abhängige Beschäftigung. Der Kreishandwerksmeister sollte dafür Sozialabgaben bezahlen. Er ging dagegen vor und klagte.

Der Fall landete schließlich vor dem Bundessozialgericht (BSG). Es entschied, dass ehrenamtliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig sind (Urteil vom 16. August 2017, Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).

Die Begründung? Im Gegensatz zur erwerbsorientierten und damit beitragspflichtigen Beschäftigung habe ein Ehrenamt gemeinnützigen Charakter. „Deshalb haben die Richter entschieden, dass es sich dabei um keine abhängige Beschäftigung handelt“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Dirnberger in Nürnberg. Denn ein Ehrenamt wird nicht aus finanziellen, sondern aus ideellen Gründen ausgeübt, so das Gericht. „Die Entscheidung des Bundessozialgerichts stärkt das gesellschaftliche Engagement vieler Unternehmer und damit auch das Ehrenamt“, fügt Dirnberger hinzu. Die Richter haben in ihrer Entscheidung zudem klargestellt, dass Ehrenämter auch dann beitragsfrei sind, wenn jemand nicht nur repräsentative, sondern auch eng mit dem Ehrenamt verbundene Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, wie zum Beispiel Einladungen verschicken oder die Mitgliedsbeiträge einziehen.

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