Anders als das Pflegegeld, das uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland transferiert werden kann, ist ein Anspruch auf Pflegesachleistungen und auf den entsprechenden Erstattungsanspruch nicht exportfähig. Der in Spanien lebende 73-jährige Kläger begehrt im verhandelten Fall von der beklagten privaten Pflegeversicherung die Feststellung, dass er im Fall des Eintritts der Pflegebedürftigkeit einen Sachleistungsanspruch (zum Beispiel Erstattung von Rechnungen eines Pflegedienstes, Hilfsmittelrechnungen oder Pflegeheimrechnungen) gegen die Beklagte hat, da dieser einen etwa doppelt so hohen Wert im Vergleich zu einem Pflegegeldanspruch habe. Die Beklagte hatte dem Kläger für den Fall anerkannter Pflegebedürftigkeit lediglich die Zahlung von Pflegegeld avisiert. Die Klage wurde abgewiesen und damit begründet, dass das Pflegegeld zwar uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland zu transferieren sei. Ein Anspruch auf Pflegesachleistungen beziehungsweise auf den entsprechenden Erstattungsanspruch sei hingegen nicht exportfähig. Sachleistungen seien grundsätzlich nur vom Wohnortsozialversicherungsträger zu gewähren. Eine Ausnahme gelte lediglich für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte. Der Kläger sei jedoch weder Ruhestandsbeamter noch ihnen gleichgestellt. Ein sachlicher Grund für die Begrenzung auf Pflegegeld seien die auf das Inland beschränkten Kontrollmöglichkeiten der Leistungsvoraussetzungen sowie der Qualitätskontrolle, erklären ARAG Experten (SG Düsseldorf, Az.: S 5 P 281/13).

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