Seit 2007 ist Stalking eine Straftat. Mit der im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Reform des § 238 StGB sind nun alle unerwünschten Nachstellungen strafbar, auch wenn sie nicht zu einer Veränderung der äußeren Lebensumstände geführt haben. Trotzdem ist Stalking nach wie vor ein ernsthaftes Problem; nicht selten mit tragischem Ausgang. Die ARAG Experten schildern einen aktuellen Fall.

Nachstellung mit Todesfolge

2014 ging das spätere Tatopfer eine Beziehung ein. Diese zerbrach 2015 aufgrund der großen Eifersucht des Partners. Es kam in der Folgezeit zu massiven Belästigungen. Der verlassene Mann versendete unzählige Textnachrichten mit hasserfüllten Beleidigungen und Bedrohungen, verfolgte seine Ex-Freundin, ihre Eltern und Freunde mit Telefonanrufen sowie Sachbeschädigungen. Mit erfundenen Geschichten versuchte er die junge Frau bei ihrem Arbeitgeber zu diskreditieren. Das Tatopfer entwickelte daraufhin eine Depression und war entweder in stationärer oder teilstationärer Behandlung. Eine Besserung ihres Zustands erfolgte nicht, da sie jegliche Behandlungen für aussichtslos hielt. Die Frau erhängte sich schließlich im November 2015. Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Stalker unter anderem wegen Nachstellung mit Todesfolge. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun diese Entscheidung und wies die Revision des Angeklagten zurück (BGH, Az.: 4 StR 375/16). ARAG Experten nehmen dieses wegweisende Urteil zum Anlass und nennen einige Fakten zum Phänomen Stalking.

Was ist Stalking?

Stalking bezeichnet ein obsessives Verfolgen, Belästigen und Bedrohen einer Person gegen deren erklärten Willen. Dies geschieht beispielsweise durch Überwachen und Ausspionieren der Zielperson; oft auch durch vermehrte Telefonanrufe bis hin zum Telefonterror; E-Mails und SMS kennzeichnen eine Sonderform – das Cyberstalking. Die Inhalte der unerwünschten Nachrichten gehen von Liebesbekundungen über Obszönitäten bis zu Morddrohungen; die physischen Annäherungen vom Beobachten bis zum tätlichen Angriff. Die Opfer sind zu 80 Prozent Frauen, die Täter zu 85 Prozent Männer. Meist kennen sich Täter und Opfer.

Was können Stalking-Opfer tun?

Schon vor den juristischen Möglichkeiten kann man als Betroffener von Stalking einiges selbst unternehmen.

  • Kontaktabbruch! Machen Sie dem Stalker unmissverständlich klar, dass Sie keinerlei Kontakt mehr wünschen. Danach ist es wichtig, auf keine Kontaktwünsche einzugehen. Jede Reaktion auf Anrufe, SMS, Briefe, E-Mails oder Besuche wertet der Stalker als Erfolg. Darum hilft es nur, alle Kontaktversuche zu ignorieren.
  • Das Umfeld informieren! Bitten Sie Ihre Familie, Freunde, Kollegen und Nachbarn ausdrücklich, keine Informationen über Sie weiterzugeben.
  • Ein Stalkingtagebuch ist unerlässlich! Wenn es zu juristischen Schritten kommt, ist für Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht schwer zu beurteilen, ob tatsächlich Stalking vorliegt. Dann ist es hilfreich, wenn Sie die Art der unerwünschten Kontaktversuche mit Ort, Zeitpunkt und eventuellen Zeugen genau belegen können.
  • Beweise sichern! Die SMS, E-Mails oder Nachrichten auf dem Anrufbeantworter vom Stalker sollten Sie auf keinen Fall löschen, sondern sichern. Entschließen Sie sich dann zu einer Anzeige, können Sie Ihre Anschuldigungen auch belegen.
  • Rufnummer sperren lassen! Bietet Ihr Telefonanbieter für das Festnetz und den Mobilfunk eine Blacklist an, können Sie seine Rufnummern blockieren. Ist das nicht der Fall, ändern Sie Ihre Rufnummer.
  • Vorsicht bei Facebook & Co. Sind Sie bei   sozialen Netzwerken angemeldet, ist es wichtig, dass Sie sämtliche Daten gut schützen und diese für Fremde nicht zugänglich sind. Außerdem sollten Sie sämtliche bekannten Accounts des Stalkers komplett blocken.

Juristische Schritte

Wenn Ihre Bemühungen nicht von Erfolg gekrönt sind, sprich, der Stalker Sie weiterhin belästigt, gibt es eine Reihe juristischer Wege.

  • Die einstweilige Anordnung ist auch unter den Begriffen einstweilige Verfügung, Kontaktverbot, Näherungsverbot oder Unterlassungsverfügung bekannt. Sie kommt in Frage, wenn Sie wiederholten Belästigungen oder auch Bedrohungen oder sogar Übergriffen ausgesetzt sind. Sie verbietet dem Stalker, sich in einem bestimmten Radius Ihrer Wohnung, Ihrem Arbeitsplatz oder anderer möglichen Orte, an denen Sie sich aufhalten, zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten. Außerdem können Kontaktaufnahmen per Telefon, Internet, SMS, Brief oder auch über Dritte untersagt werden. Verstöße gegen eine Anordnung sind zudem laut § 4 GewSchG strafbar.
  • Anzeige wegen Nachstellung! Nach der Reform des § 238 StGB sind alle unerwünschten Nachstellungen strafbar, auch wenn sie nicht zu einer Veränderung der äußeren Lebensumstände geführt haben.
  • Anzeige wegen Nebendelikten! Sie können alle strafbaren Handlungen (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verleumdung, Körperverletzung, Bedrohung, Sexualdelikte u.v.m), zu denen es im Verlauf des Stalkings gekommen ist, anzeigen. Auf jeden Fall sollten Sie aber darauf achten, dass Sie bei sogenannten Antragsdelikten Strafantrag stellen, da sonst unter Umständen nichts bei der Anzeige herauskommt.

Weitere Informationen zum Thema Stalking finden Sie unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/08617/

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