Wird eine Ablösezahlung unter der Bedingung vereinbart, dass sie nur im Fall der Mietvertragsunterzeichnung durch Erwerber und Vermieter fällig werden soll, ist die Bedingung nicht erfüllt, wenn der Ablöseschuldner die Wohnung zwar bezieht, aber ein Dritter den Mietvertrag geschlossen hat. Die Parteien im konkreten Fall schlossen einen Ablösevertrag, wonach der Beklagte die Küchenmöbel, die Spülmaschine und diverse Lampen gegen Zahlung eines Abstandes von 3000 Euro von der Klägerin, der Vormieterin, erwerben sollte. Der Ablösevertrag enthielt folgende Regelung: "Diese Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch ein Zustandekommen eines Mietverhältnisses für das obengenannte Objekt in Form der Mietvertragsunterzeichnung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer oder dessen Vertreter des Objekts." Der Beklagte teilte der Klägerin dann mit, dass er an der Übernahme der Küche nicht mehr interessiert sei. Er sei jedoch bereit 500 Euro zu zahlen. Nachmieter der Klägerin wurde nicht der Beklagte, sondern seine Mutter. Derzeit bewohnt der Beklagte mit zwei weiteren Personen die vorgenannte Wohnung. Die Klägerin meinte, dass der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises aus der Vereinbarung verpflichtet sei, da er die Nutzung der Wohnung erhalten habe. Auf seine formale Stellung als Mieter komme es nicht an. Dies sah der Beklagte anders. Das aufgerufene Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Ablösezahlung, da die im Vertrag genannte Bedingung nicht eingetreten sei. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags sei der Beklagte nicht Mieter der von der Klägerin ehemals bewohnten Wohnung geworden und habe auch nicht den Mietvertrag mitunterzeichnet. Mieterin sei die Mutter des Beklagten. Entgegen der Ansicht der Klägerin kam es nach dem klaren Wortlaut des Ablösevertrags auf die formale Mietvertragsunterzeichnung des Beklagten als Erwerber der Gegenstände an. Es sei auch nachvollziehbar, dass der Beklagte Gegenstände aus der ehemaligen Wohnung der Klägerin nur erwerben wollte, wenn er auch die formale Position eines Mietvertragspartners innehat. Dass der Beklagte sich in der Wohnung aufhalte und diese faktisch nutze, begründe daher nicht das Entstehen des Kaufpreisanspruches, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 414 C 11528/17).
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