Wer gewerbsmäßig Gäste bei sich aufnimmt, haftet für den Diebstahl von Sachen seiner Gäste (§ 701 Absatz 1 BGB). Nach Auskunft der ARAG Experten ist dabei unerheblich, ob die Gegenstände im Zimmer, am Pool oder im Speisesaal gestohlen wurden. Bietet das Hotel einen Shuttle – beispielsweise zum Bahnhof – an, haftet der Betreiber auf diesem Weg auch für das Gepäck des Gastes. Zudem muss ein Hotelbetreiber seinen Gästen anbieten, Geld, Wertpapiere oder besonders wertvolle Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen. Allerdings schränken die ARAG Experten ein, dass es hierbei durchaus Grenzen in puncto Wert oder Umfang gibt. Auch gefährliche Gegenstände muss ein Hotelbetreiber nicht annehmen. Darüber hinaus kann er verlangen, dass die Wertsachen in einem verschlossenen oder gar versiegelten Behältnis übergeben werden.
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