Das Anbieten und Verkaufen von rezeptfreien Medikamenten durch einen Apotheker auf der Internetverkaufsplattform „Amazon Marketplace“ stellt keine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 UWG dar. So entschied das LG Magdeburg mit Urteil vom 18.01.2019 (Az.: 36 O 48/18).

Geklagt hatte ein Apotheker e.K. gegen seinen Wettbewerber. Der Beklagte betreibt über eine eigene Website den Versandhandel von rezeptfreien Medikamenten und hat dafür eine Erlaubnis nach § 11 ApoG. Zusätzlich stellt er Medikamente unter seinem Namen als Verkäuferprofil auf dem Amazon Marketplace inklusive Fotos und Produktinformationen ein.

Unproblematisch sah das Gericht das Anbieten der Medikamente als geschäftliche Handlung an. Es läge jedoch keine Unlauterkeit i.S.d. § 3a UWG vor. Dafür bedürfe es einer Zuwiderhandlung entgegen den Wettbewerb regelnden Vorschriften. Nicht verletzt seien zudem Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), des Arzneimittelgesetzes (AMG), der Betriebsordnung der Apothekenkammer Sachsen-Anhalt sowie das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG).

Ein Unterschied zwischen einem eigenen betriebenen Internetshop und der Nutzung der Plattform Amazon Marketplace besteht in der Möglichkeit der Einflussnahme durch Amazon. Jedoch liefert der Verkäufer die maßgeblichen Produktinformationen entweder selbst oder schließt sich denen eines anderen Verkäufers an. Zudem steht es ihm jederzeit frei, den Vertrieb des Produktes einzustellen, sollte es den Anforderungen nicht genügen.

Ein anderer Unterschied liegt im Einbau zusätzlicher Werbeelemente über Amazon. So wird über die Kundenrezension mit Äußerungen Dritter geworben. Dies ist grundsätzlich unzulässig, gem. § 11 HWG. Allerdings seien diese Aussagen dem Verkäufer nicht zuzurechnen, da jeder sofort erkennen könne, dass es sich um Meinungen von Kunden handelt und diese auch als solche gekennzeichnet seien.

Daneben hatte der Kläger ein Wettbewerbsverstoß dahingehend begründet, dass der Apotheker gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. Hier lehnte jedoch das Gericht bereits die Klagebefugnis ab. Die DSGVO sei ein abschließend geregeltes System. Rechtsinhaber und klagebefugt seien demnach nur betroffene Personen sowie qualifizierte öffentliche Stellen.

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