Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte abgelöst. Danach haben Arbeitnehmer sechs Wochen lang Anspruch auf Weiterzahlung ihres Gehaltes. Im Anschluss springt die Krankenkasse ein – mit 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehaltes. Wer genau im Krankheitsfalle von wem trotz Krankschreibung seinen Lohn oder Ersatzleistungen bekommt, wissen ARAG Experten.

Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildende. Die Leistung kann ab der fünften Woche des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses für die Dauer von bis zu sechs Wochen beansprucht werden, sofern nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung getroffen wurde. Für Beamte sowie Richter und Soldaten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gilt das EFZG nicht. Ihre Bezüge werden auch im Krankheitsfall ohne gesetzliche Fristen weitergezahlt. Ein Anspruch besteht allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet hat, weil er beispielsweise betrunken Auto gefahren ist oder sich geprügelt und dabei verletzt hat.

Die Sechs-Wochen-Regel
Die Entgeltfortzahlung wird für die Dauer von maximal sechs Wochen geleistet. Der Arbeitnehmer erhält dabei grundsätzlich die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte. Hat der Arbeitnehmer also ein festes Monatsgehalt, wird dieses Gehalt in dieser Zeit einfach weitergezahlt. Hat der Arbeitnehmer ein leistungsabhängiges Gehalt oder hätte er in dieser Zeit Zulagen erhalten, erhält er das Gehalt, das er in dem Krankheitszeitraum durchschnittlich verdient hätte (Lohnausfallprinzip). Lediglich durch Tarifvertrag darf zuungunsten des Arbeitnehmers eine andere Bemessungsgrundlage festgelegt werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt mit dem ersten Tag der Erkrankung, es sei denn, der Arbeitnehmer wird während der Arbeit krank. Dann beginnt die Zahlung erst ab dem nächsten Tag.

Sechs-Wochen-Regel bei Neuerkrankungen
Auch bei Neuerkrankungen gilt die Sechs-Wochen-Frist: Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben und bricht sich während dieser Zeit auch noch ein Bein, verlängert sich die Anspruchsdauer von sechs Wochen nicht. Anders verhält es sich, wenn es um zwei Arbeitsunfähigkeitsfälle geht, die ursächlich und zeitlich getrennt sind. Ist also eine Krankheit auskuriert und der gerade genesene Arbeitnehmer bricht sich eine Woche später das Bein, beginnt der sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung erneut.

Was passiert nach sechs Wochen?
Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes wird als Lohnersatz ein geringeres Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt. Dieses Krankengeld bekommt auch, wer krankheitsbedingt während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses fehlt, also noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Krankengeld für Arbeitnehmer, Arbeitslose und freiwillig Versicherte
Gesetzlich Versicherte haben in Deutschland einen Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht und der Arbeitgeber nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, entscheidet der Arzt. Arbeitsunfähig bedeutet in der Regel, dass jemand seinen Beruf zu weniger als 50 Prozent ausüben kann. Hält die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, hängt die Höhe des Krankengeldes vom Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab. Bei Arbeitnehmern beträgt sie 70 Prozent des Bruttogehaltes, maximal aber 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistungen. Selbstständige können beim Abschluss ihrer (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung wählen, ob sie Krankengeld erhalten wollen. Dieses wird dann ab der siebten Woche der Krankheit gezahlt.

Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung
Privat Versicherte erhalten Krankentagegeld, das nach ähnlichen Richtlinien ausgezahlt wird. Es kann je nach Versicherungstarif bis zu 100 Prozent des Nettoverdienstes ersetzen. Die Versicherung legt dabei den Durchschnittsverdienst der vergangenen zwölf Monate vor Krankheitsbeginn zugrunde. Selbstständige können wählen, ob sie die Unterstützung bereits wenige Tage nach der Krankschreibung erhalten wollen – und nicht erst ab der siebten Woche wie gesetzlich vorgeschrieben. Der Tarif ist dann entsprechend teurer. Privat Versicherte sollten ihrem Anbieter unbedingt mitteilen, wenn sich ihr Nettoeinkommen ändert, damit sie stets angemessen abgesichert sind.

Lückenlose Krankschreibung
Oft sind es Kleinigkeiten, die Versicherte beim Krankengeld außer Acht lassen, so ARAG Experten. Daher ihr Tipp: Achten Sie immer darauf, dass die Krankschreibung lückenlos ist! Wer zum Beispiel erst einmal von Montag bis Freitag krankgeschrieben ist und verlängern muss, sollte das am letzten Tag der Krankschreibung – also am Freitag – tun. Wartet man bis zum nächsten Montag, zahlt die Kasse kein Geld für das zurückliegende Wochenende. Das macht sich nicht nur direkt auf dem Konto bemerkbar, sondern hinterher auch bei der Rentenversicherung ins Gewicht. Denn vom Krankengeld werden auch Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten.

Sonderfall: Organspende zu Lebzeiten
Die gesetzlichen Grundlagen zu Entgeltfortzahlung und Krankengeld existieren schon seit vielen Jahren. Eine Neuerung gab es aber 2012 für Menschen, die zu Lebzeiten ein Organ spenden. Sie haben seitdem auch in diesem Fall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und im Anschluss auf Zahlung von Krankengeld gegen die Krankenkasse des Empfängers des Spenderorgans. Während normalerweise 70 Prozent des Bruttolohns gezahlt werden, erhalten Organspender im Spendenfall laut ARAG Experten sogar bis zu 100 Prozent ihres Nettogehaltes ersetzt, begrenzt nur durch die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze.

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