Ob Probezeit, Kameraüberwachung, Überstunden oder Arbeitszeugnis – das Arbeitsrecht regelt alle denkbaren Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter. Selbst die Unterwäsche von Mitarbeitern und der Gang zur Toilette werden thematisiert. Wie kurios das Arbeitsrecht dabei zuweilen sein kann, zeigen die ARAG Experten.

Abmahnung wegen einer schwachen Blase?
Grundsätzlich gehört der Gang zur Toilette nach Auskunft der ARAG Experten zur Arbeitszeit. Es ist ein menschliches Grundbedürfnis, das jeder hat. Problematisch kann der Gang aufs Klo nur dann werden, wenn er zu häufig geschieht und der Chef den Eindruck bekommt, der Arbeitnehmer will sich vor der Arbeit drücken. Der Gang zur Toilette darf also nicht unnötig in die Länge gezogen werden. Wenn der Mitarbeiter zum Beispiel auf der Toilette mit seinem Smartphone Nachrichten liest oder sogar ein kleines Nickerchen macht, dann kann das als Arbeitsverweigerung angesehen werden. Kann der Arbeitgeber eine Arbeitsverweigerung beweisen, darf er den Mitarbeiter mit der vermeintlichen Sextanerblase abmahnen. Den Lohn darf er allerdings nicht kürzen, da der Toilettengang nach wie vor Arbeitszeit ist. So konnte beispielsweise auch einem Mitarbeiter, der im Zeitraum der Stichprobe täglich über 30 Minuten auf der Toilette verbracht hatte, der Lohn nicht gekürzt werden (ArbG Köln, AZ.: 6 Ca 3846/09).

Duzen und Grüßen
Ob unangenehme Personalgespräche, Gehaltsverhandlungen oder gar Kündigungen – ein distanziertes, höfliches „Sie“ kann im beruflichen Alltag helfen, den guten Ton zu wahren. Doch in manchen Firmen ist das „Du“ ein Teil der Unternehmensphilosophie und sogar angeordnet. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass kein Arbeitnehmer gezwungen werden kann, den Chef zu duzen. Allerdings sollte man seinen Protest unbedingt sofort einlegen. Ansonsten gilt der Verhaltenskodex als verinnerlicht und ist Teil des Arbeitsvertrages geworden (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 14 Sa 1145/98). Übrigens: Wer seinen Chef in der Freizeit trifft, ist nicht gezwungen, ihn zu grüßen. Auch wenn der Arbeitgeber dann vielleicht eingeschnappt ist – um eine echte Beleidigung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen handelt es sich nicht (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 9 (7) Sa 657/05).

Mitspracherecht bei der Unterwäsche
Was ich drunter trage, geht meinen Chef nichts an, könnte man denken. Doch so schräg und anmaßend es klingt – wenn Mitarbeiter in weißen Oberteilen arbeiten und die Unterwäsche nicht durchscheinen soll, hat der Arbeitgeber zumindest in puncto Farbe der Unterwäsche ein Wörtchen mitzureden. So ist es beispielsweise manchen Flughafenmitarbeitern verboten, bunte Shirts und BHs unter der weißen Dienstoberbekleidung zu tragen (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 3 TaBV 15/10). Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch im Bereich der Arbeitssicherheit bestimmte Kleidung vorgeschrieben werden kann.

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