Vor dem Kauf eines Wohnwagens sollten Interessierte sich auch Gedanken über den dazugehörigen Stellplatz machen. Denn: Wohnwagen dürfen nach dem Gesetz nicht einfach über einen längeren Zeitraum am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen geparkt werden. Die entsprechende Regelung findet sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort heißt es in § 12 Abs. 3 b: „Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.“ Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet. Wird jedoch der Wohnanhänger zusammen mit dem Pkw – sprich: an diesen angekoppelt – geparkt, kann das Gespann auch über einen längeren Zeitraum stehen bleiben. Auch wenn der Wohnanhänger nur für kurze Zeit abgestellt wird, sollte außerdem darauf geachtet werden, dass das Parken dort nicht ausnahmsweise „nur für Pkw“ erlaubt ist. Denn Wohnwagen zählen nicht zu den Pkw. Wohnmobile dürfen hingegen grundsätzlich unbegrenzt lange auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden, solange sie zugelassen sind. Aufpassen muss laut ARAG Experten nur, wer ein Wohnmobil sein eigen nennt, dass mehr als 7,5 Tonnen wiegt. Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen sieht die StVO nämlich eine Einschränkung beim Parken vor: Mit ihnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohngebieten und Erholungsgebieten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.

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