Wer sich nach dem Abbruch eines Zahlungsvorgangs mit einer Kreditkarte keinen Beleg über den Transaktionsabbruch aushändigen lässt, handelt grob fahrlässig und hat deshalb bei missbräuchlicher Verwendung der Kreditkarte keinen Ersatzanspruch gegen die Bank. Dies hat nach Auskunft der ARAG das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 30 C 4153/18 (20)).

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