Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht „in Betrieb“, da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs zum Tragen kommt. Dies hat nach Auskunft der ARAG das Oberlandesgericht Koblenz klargestellt (Az.: 12 U 57/19). Ereigne sich während des automatisierten Wasch- und Transportvorgangs ein Unfall, hafte der Halter des Kraftfahrzeugs daher nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, erläuterte das Gericht.
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