Wer eine Zweitwohnung hat, weil er an zwei verschiedenen Orten wohnt und arbeitet, konnte bisher nur Unterkunftskosten von maximal 1.000 Euro monatlich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung von der Steuer abziehen. Möblierung und Hausrat wurden dabei mit in die Unterkunftskosten eingerechnet. Lagen die Gesamtkosten über dem Höchstbetrag, blieb der Steuerzahler bislang auf den Anschaffungskosten sitzen. Doch das hat sich nach Auskunft der ARAG Experten geändert. Nun dürfen Einrichtungsgegenstände wie beispielsweise Bett, Schrank oder Couch zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Auch Kosten für Hausrat wie z. B. Mikrowelle, Staubsauger oder Geschirr dürfen bei der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung voll abgezogen werden (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 18/17).

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