Die Fachgruppe Arbeitsrecht der Neuen Richtervereinigung (NRV) wendet sich entschieden gegen die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-ArbZV) vom 07.04.2020, die auf der Grundlage der neuen Verordnungsermächtigung in § 14 Abs. 4 ArbZG gemäß Gesetz vom 27.03.2020 erlassen worden ist:

Diese COVID-19-ArbZV, die – zunächst – bis 31.07.2020 befristet ist, erlaubt die Verlängerung der Arbeitszeit an Werktagen sowie eine entsprechende Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen auf jeweils 12 Stunden und eine Wochenarbeitszeit – die damit im Bereich des Arbeitszeitgesetzes erstmals unmittelbar geregelt wird! – auf 60 (und mehr) Stunden (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 VO) sowie eine Verkürzung der Ruhezeit zwischen zwei Schichten von elf auf neun Stunden (§ 2 VO). Sie weicht damit den öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutz gerade für diejenigen Beschäftigtengruppen entscheidend auf, die in den letzten Wochen aus eben dem Anlass für diese Regelungen als die eigentlich systemrelevanten hervorgehoben worden sind: Tätigkeiten in der Logistik und im (Einzel-)Handel, Krankenhaus- und vor allem auch Pflegekräfte (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VO). Die von der Verordnung betroffenen Arbeitnehmergruppen werden weitgehend dem Niedriglohnsektor zugerechnet und sind zumal in den aktuellen Situation unbestritten besonders gefordert und belastet – bei diesen Beschäftigten die rechtlich zulässigen Grenzen der Tages- und Wochenarbeitszeit, sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen, deutlich zu erhöhen und gleichzeitig die Mindestruhezeiten ebenso deutlich zu verkürzen, muss nachgerade zynisch wirken – zumal dies aus gegebenem Anlass politische Forderungen in jüngerer Zeit aus Kreisen der Arbeitgeber im Ergebnis weitestgehend umsetzt.

Überdies verstößt die COVID-19-ArbZV insoweit gegen ihre Ermächtigungsgrundlage in § 14 Abs. 4 ArbZG nF, als dort als Voraussetzung für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung – wie dann durch die COVID-19-ArbZV geschehen – tatbestandlich festgehalten ist, dass die in der VO zu regelnden Ausnahmen vom Ar-bZG über die bereits „in Tarifverträgen vorgesehenen Ausnahmen hinausgehen“ (Satz 1 aE). In den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (TVöD, TV-L, ebenso in den Tarifverträgen für die Ärzte sowie in den Manteltarifverträgen für die Privatkliniken usw. und in den bei den kirchlichen Rechtsträgern idR geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes bzw. der Diakonie) setzen jedoch bereits seit langem, und vor allem für die von der COVID-19-ArbZV besonders betroffenen Beschäftigtengruppen (Pflegekräfte, Ärzte), die von den sehr weitreichenden Tariföffnungsklauseln in den §§ 7 und 12 ArbZG enthaltenen Abweichungsoptionen vom ArbZG ebenfalls sehr weitreichend um: Etwa § 6 Abs. 4 TVöD/TV-L, § 7.1 Abs. 2 bis Abs. 4 und Abs. 8 Satz 2 TVöD-K, ebenso die komplementären Regelungen in § 41, § 42 und § 43 jeweils Nr. 3 Abs. 4, Nr. 4 TV-L sowie in den TV-Ärzte (Länder) und TV Ärzte (VKA) und den AVR usw.. Diese bestehenden Tarifvorschriften erlauben bereits jetzt v. a. Arbeitszeitverlängerungen potentiell deutlich über die in der COVID-19-ArbZV enthaltenen hinaus. Insoweit hätte es somit der neuen VO nicht bedurft – diese nicht einmal erlassen werden dürfen. Und: Soweit die exemplarisch genannten Tarifabweichungsmöglichkeiten durch die betriebliche Mitbestimmung umgesetzt werden müssen: Ebendies ist natürlich auch bei einer Umsetzung der Regelungen der COVID-19-ArbZV durch Änderung bestehender betrieblicher Arbeitszeitregimes erforderlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG, § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG und die nämlichen Vorschriften in den Personalvertretungsgesetzen der Bundesländer).

Deshalb: Ein unter pandemisch induziertem vermeintlichen Handlungsdruck entstandener gesetzgeberischer Schnellschuss, schlecht gemacht, jedoch mit gefährlich präzedenzieller Bedeutung.

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