Ein Fahrlehrer ist nicht selbstständig tätig, wenn er keine Fahrschulerlaubnis hat. Dies gilt auch dann, wenn er ein unternehmerisches Risiko trägt, weil er eigene Fahrzeuge einsetzt und deren Betriebskosten selbst trägt. Somit sind Beiträge in die Sozialversicherungen zu zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2020 (AZ: L 1 BA 15/18), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.

Der 64-jährige Fahrlehrer hatte seit dem Jahr 1981 eine Fahrlehrererlaubnis für Pkw, Motorräder und Lkw und betrieb in den 90er Jahren eine Fahrschule. Als er diese verkaufte, erlosch seine Fahrschulerlaubnis. Anschließend war er bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. Im Jahr 2009 meldete er ein Gewerbe an. Er arbeitete mit eigenen Fahrzeugen für mehrere Fahrschulen als Fahrlehrer. Er meinte, er sei Selbstständiger und beantragte im Jahr 2015 die Feststellung der Befreiung der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben. Die Deutsche Rentenversicherung bewertet seine Tätigkeit aber als abhängige Beschäftigung.

Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Der Status der Tätigkeit ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten. Ordnungs- und berufsrechtliche Vorgaben seien ebenfalls zu berücksichtigen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes könne ohne Fahrschulerlaubnis keine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer ausgeübt werden.

Liege eine Fahrlehrererlaubnis nicht vor, sei dies somit das entscheidende Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Auch wenn der Kläger eigene Fahrschulfahrzeuge nutzte und deren Betriebskosten selbst übernahm, und er ein erhebliches unternehmerisches Risiko trug, sei er deshalb nicht selbstständig tätig. Er sei vielmehr bei der jeweiligen Fahrschule abhängig beschäftigt gewesen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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