Wer ein Dienstrad fährt, spart laut ARAG Experten künftig mehr Steuern. Statt bislang 0,5 Prozent des Listenpreises müssen Mitarbeiter für einen Drahtesel, den sie nach dem 1. Januar 2019 erstmalig genutzt haben, nur noch 0,25 Prozent als sogenannten „geldwerten Vorteil“ versteuern. Trägt der Arbeitgeber die gesamten Kosten für das Dienstrad, ist es sogar steuerfrei – auch hier mit der Einschränkung, dass das Rad frühestens am 1. Januar 2019 zur Verfügung gestellt wurde. Die Steuerbefreiung gilt auch für Pedelecs und E-Bikes, sofern sie nicht schneller als 25 km/h fahren. E-Bikes mit einer Leistung über 25 Stundenkilometern gelten nach Auskunft der ARAG Experten als Kraftfahrzeuge und unterliegen damit zudem der 0,03-Prozent-Regelung. Dabei versteuert der Gesetzgeber den Weg zur Arbeit zusätzlich mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer.
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