Wochenlang waren Fitnessstudios während der Pandemie geschlossen. Inzwischen konnten die Studios wieder öffnen. Doch das Ende der Schließung war oft der Anfang des Ärgers für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Vor allem die Vertragslaufzeit blieb umstritten.

Christina W. wartete nur noch auf das Ende der Vertragslaufzeit mit ihrem Fitnessstudio im Oktober. Sie war Mitglied des Frankfurter Fitnessstudios F. Als das Studio im März für den Trainingsbetrieb schließen musste, war ihr Vertrag schon fristgerecht gekündigt. Das Enddatum hatte das Studio vor der Pandemie schriftlich bestätigt. Doch plötzlich wandte sich F erneut an die Verbraucherin. Der Vertrag habe sich wegen der Corona-Schließung nun verlängert – bis Dezember müsse sie weiter zahlen. Verärgert meldete sich Frau W. bei der Verbraucherzentrale Hessen.

Verbraucherfeindliche Massenschreiben

„Wir können Frau W. beruhigen. Die aufgrund des behördlichen Verbots erfolgte Schließung des Studios wirkt sich nicht auf die Vertragslaufzeit aus“, sagt Kai-Oliver Kruske, Jurist bei der Verbraucherzentrale Hessen. „12 Monate bleiben 12 Monate. Nach korrekter Kündigung kann man also zum regulären Vertragsende die Einzugsermächtigung widerrufen.“

Schreiben wie das an Frau W. zitieren meist kaum auffindbare Urteile, darunter etwa ein Urteil vom Landgericht Bamberg aus 2015 (3 S 155/14). Gegenstand dieses Streits waren freiwillige Ruhensvereinbarungen, keine behördliche Schließung. „Ein solches Urteil hat nichts mit einer Pandemie zu tun und ist auch sonst völlig irrelevant für die aktuelle Situation. Offenbar sind hier mehrere Studios ähnlich verbraucherfeindlich beraten worden und versendeten dann Massenschreiben“, so Kruske. „Die Corona-Zwangspause ist kein Grund, die ausgefallenen Zeiten ohne Rücksprache mit dem Mitglied an das Ende der eigentlichen Laufzeit zu hängen. Im Zweifel empfiehlt es sich, Rechtsrat einzuholen.“

Generelle Tipps

  • Der Zugang einer Kündigung sollte beweisbar sein. Deshalb ist es sinnvoll, Kündigungen per Einwurf-Einschreiben oder Fax zu senden.
  • Unberechtigte Lastschriften lassen sich mindestens acht Wochen lang zurückbuchen.
  • Leistungen, die nicht angeboten werden können, müssen in der Regel nicht bezahlt werden (sog. Unmöglichkeit).
  • Die Verbraucherzentrale Hessen bietet eine kostenfreie telefonische Erstberatung für Fragen des Verbraucherrechts unter (069) 971 940 240 (Montag: 11 bis 17 Uhr, Dienstag: 10 bis 14 Uhr, Mittwoch und Donnerstag: 14 bis 17  Uhr).
Über Verbraucherzentrale Hessen e. V.

Die Verbraucherzentrale Hessen bietet unabhängige und werbefreie Beratung für Verbraucher in allen Lebenslagen, von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zahnzusatzversicherung. Unsere Kompetenz basiert auf der Erfahrung von jährlich ca. 100.000 Kontakten mit Verbrauchern in Hessen.

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