Seit Inkrafttreten des Berliner MietenWoG am 23. Februar dürfen in Berlin die Mieten für rund 1,5 Millionen Wohnungen nicht mehr über den Stand vom 18. Juni 2019 steigen. Dieser so genannte Mietendeckel beschäftigt derzeit das Bundesverfassungsgericht.

Mit der zweiten Stufe des Mietendeckels, der ab 23. November in Kraft tritt, müssen viele Vermieter die Miete zudem senken, auch wenn sie bisher zulässig war. Dr. Michael Schultz, Partner der Kanzlei Müller Radack Schultz: „Da mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hauptverfahren erst im nächsten Jahr zu rechnen ist, raten wir Vermietern, den Mietern spätestens im November 2020 die Miethöhe mitzuteilen, die ab dem 1. Dezember 2020 nur noch gefordert und entgegengenommen werden darf. Ansonsten drohen Bußgelder zwischen 1.000 und 2.000 Euro für jede Wohnung.“

Die Bußgelder drohen auch dem Verwalter, gerade wenn die Mieten auf dem Verwalterkonto eingehen. Wichtig ist dabei die Klarstellung, dass die bisher zulässige Miete weiter die vereinbarte Miete bleibt, sie aber nur wegen des MietenWoG vorerst nicht gefordert wird“, so Schultz abschließend. 

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