Derzeit warnen verschiedene Anbieter vor einem drastischen Anstieg der Kosten fürs Kabelfernsehen. Hintergrund ist die geplante Abschaffung des „Nebenkostenprivilegs“ durch eine Änderung im Telekommunikationsgesetz. Bislang gelten die Kosten eines Breitbandanschlusses in Mehrfamilienhäusern als Betriebskosten. Deshalb schließen Vermieter und Hausverwaltungen regelmäßig Sammelverträge mit den Kabelnetzbetreibern ab und rechnen die Kosten als Betriebskosten über die Nebenkostenabrechnung ab. Wollen die Mieter*innen aber gar kein Kabelfernsehen, müssen sie trotzdem zahlen.

„Mit dem Ende dieser nicht mehr zeitgemäßen Kopplung an die Betriebskosten können sich künftig auch Mieter für Empfangsarten von Fernsehen oder Internet frei entscheiden, beispielsweise für DVB-T2, IPTV oder Streamingdienste, ohne zusätzlich für Kabelfernsehen zahlen zu müssen“, so Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen.  

Diese Neuregelung ist den Kabelnetzbetreibern und Kabelverbänden offensichtlich ein Dorn im Auge, denn sie würden ihre Rahmenverträge mit den Vermietern und somit die große Zahl an Anschlüssen gerade in größeren Wohnkomplexen verlieren. Der Botschaft der Anbieter, dass die Preis stark steigen würden und sich gerade sozial schwache Verbraucher bald keinen Kabelanschluss mehr leisten könnten, tritt die Verbraucherzentrale Sachsen entgegen: „Auch nach der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs wird sich jeder Verbraucher einen Fernsehanschluss leisten können“, entwarnt Henschler mit dem Hinweis auf einen dann viel stärkeren Wettbewerb: „Schon 1998 bei der Öffnung des Telefonmarktes führte der Wettbewerb zu sinkenden Verbraucherpreisen.“

Beim Prellbock, dem alle zwei Jahre vergebenen Negativpreis der Verbraucherzentrale Sachsen, stehen regelmäßig die Anbieter von Breitbandverträgen in den Spitzenplätzen. „Dies macht uns deutlich, dass die hohe Marktmacht der Breitbandanbieter sich tatsächlich zu Lasten der Verbraucher*innen auswirkt“, fasst Henschler zusammen. Die Verbraucherbeschwerden betrafen jeweils vor allem unzureichenden Service und Erreichbarkeit der Anbieter, das Überhelfen ungewollter Verträge oder Vertragsänderungen sowie, dass Widerrufe oder Kündigungen nicht bzw. nur sehr schleppend bearbeitet werden.

Die Gesetzesänderung sieht eine Übergangsfrist von fünf Jahren vor, daher besteht in den meisten Fällen aktuell kein Handlungsbedarf für Betroffene.

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