Die erste Impfungswelle gegen das Coronavirus läuft. Die Impfung ist freiwillig. Höchste Priorität haben zunächst über 80-Jährige, Pflegebedürftige, medizinisches Personal auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, im Rettungsdienst sowie Personal im ambulanten Pflegebreich. Doch wie ist es eigentlich mit Impfschäden und Impfreaktionen? Haben Betroffene Schadenersatzansprüche? Nach Auskunft der ARAG Experten ist dabei genau zu unterscheiden, ob es sich um eine Impfreaktion wie z. B. leichte Rötungen, Schmerzen oder Schwellungen an der Injektionsstelle handelt. Darüber wird im Rahmen der Impfbehandlung aufgeklärt und es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Wer aber durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung, wie etwa die Corona-Schutzimpfung, einen Impfschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Die Beurteilung, ob eine gesundheitliche Schädigung, die in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung eingetreten ist, tatsächlich durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland. Wenn hier eine ablehnende Entscheidung getroffen wird, dann ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich.
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