Gut 26.000 Personen haben sich laut Statistischem Bundesamt in 2019 nach einem Unfall mit Personenschaden aus dem Staub gemacht und damit Unfallflucht begangen. Angesichts knapp 2,7 Millionen polizeilich erfasster Verkehrsunfälle mag diese Zahl gering erscheinen, doch Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt und kann durchaus ernsthafte Folgen haben. Selbst beim kleinen Fahrzeug-Rempler auf dem Supermarkt-Parkplatz genügt keine Visitenkarte hinter dem Scheibenwischer. Auch lahme Ausreden oder Sich-Dumm-Stellen hilft nicht weiter: Wer einfach wegfährt, begeht eine Straftat. Die ARAG Experten informieren über die möglichen Folgen.

Unfallflucht – was ist das eigentlich?

Als Unfallflucht gilt laut Strafgesetzbuch (StGB) das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort. Laut Paragraf 142 begeht ein Unfallbeteiligter Unfallflucht, wenn er sich vom Ort des Geschehens entfernt „bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung […] ermöglicht hat“. Auch wer keine „angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen“ macht sich der Unfallflucht schuldig. In der Regel gilt also: Wer nach einem Unfall nicht lang genug am Unfallort wartet oder rechtzeitig die Behörden verständigt, begeht eine Straftat. Das Delikt der Unfallflucht wird umgangssprachlich auch oft als „Fahrerflucht“ bezeichnet.

Was als „angemessene Wartezeit“ gilt, ist dabei von Fall zu Fall unterschiedlich und kommt auf eine ganze Reihe von Kriterien an. Dazu zählen sowohl die Uhrzeit, zu der sich der Unfall ereignet hat, als auch die Höhe des Verkehrsaufkommens am Unfallort, die Witterungsverhältnisse und die Schwere des verursachten Schadens.

Ist es Fahrerflucht, wenn man nichts gemerkt hat?

Damit der Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt ist, muss dem Unfallverursacher eine vorsätzliche Handlungsweise nachgewiesen werden. Wer den Unfall also selbst gar nicht mitbekommen hat – und dementsprechend kein Vorsatzdelikt begeht –, der macht sich auch keiner Straftat schuldig. Ob dies im Einzelfall allerdings ein realistisches Szenario ist oder ob sich ein Verkehrsteilnehmer lediglich per Notlüge einer Strafe entziehen will, muss im Zweifel vor Gericht entschieden werden. Das Argument, von einer Kollision nichts mitbekommen zu haben, ist dabei natürlich überhaupt nur gangbar, wenn es sich um einen Bagatellschaden und nicht um einen größeren Unfall handelt. Dennoch raten die ARAG Experten dringend davon ab, sich ahnungslos zu stellen.

Wie hoch ist die Strafe bei Fahrerflucht?

Genau wie die Definition der Fahrerflucht ist auch das Strafmaß im Paragrafen 142 des StGB verankert. Danach können Verkehrsteilnehmer, die der Unfallflucht überführt werden, je nach Schwere des Vergehens zu einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft verurteilt werden. Auch Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot kommen als Strafe in Frage. Das Strafmaß hängt dabei maßgeblich von den Umständen des Unfalls und der Schwere des verursachten Schadens ab und kann deshalb nicht pauschalisiert werden.

Zahlt die Versicherung?

Wer Unfallflucht begeht, muss für den eigenen Schaden in der Regel selbst aufkommen. Ist der Unfallverursacher nicht zu ermitteln, bleibt das Opfer auf dem Schaden sitzen, falls es keine Vollkasko-Versicherung gibt. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, muss diese vom Unfallopfer bezahlt werden. Und auch mit einer Zurückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt müssen Opfer rechnen.

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