Der Regelbetrag bei Hartz-IV-Empfängern deckt nicht die Kosten für die Teilnahme am Homeschooling ab. Betroffene haben einen Anspruch auf die Bereitstellung eines internetfähigen Computers nebst Drucker und Zubehör. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Januar 2021 (AZ: L 9 AS 862/20 B ER). Alternativ kann das Jobcenter dies auch bis zu einem Betrag von 500 Euro finanzieren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Antragstellerin besucht die 8. Klasse und bezieht SGB II-Leistungen. Für sie beantragte ihre Mutter beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer sowie Drucker nebst Zubehör für den Schulunterricht. Sowohl das Jobcenter als auch das Sozialgericht SG Nordhausen lehnten dies ab.

Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde beim Landessozialgericht ist erfolgreich. Es verpflichtete das Jobcenter im Wege der Einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen. Das Jobcenter könne auch die Kosten bis 500 Euro übernehmen, wenn die Antragstellerin dies selbst beschafft.

Die geltend gemachten Kosten stellten einen anzuerkennenden laufenden Mehrbedarf dar. Die Kosten für einen Computer nebst Zubehör zur Teilnahme am Homeschooling seien im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Daher entspreche der Regelbedarf jedenfalls unter den gegenwärtigen Umständen der Pandemie nicht mehr den realistischen Bedürfnissen. Durch die am 15. Dezember 2020 erfolgten Schulschließungen sei ein internetfähiges Endgerät zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich. Nur so könne die Schülerin auch auf die Schulcloud zugreifen. Der Bedarf sei auch unabweisbar. Im Haushalt der Familie der Antragstellerin sei lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden. Dieses sei für die Benutzung der Schulcloud ungeeignet. Zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde auch kein Gerät von der Schule oder einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt.

Keinen Anspruch aber hat die Antragstellerin auf das von ihr ausgewählte Computermodell, so das Gericht. Dieses koste 720 Euro ohne Druckerpatronen. Es bestehe kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung, sondern nur auf Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Sie müsse sich daher auf ein kostengünstiges und gegebenenfalls gebrauchtes Gerät verweisen lassen.

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