Durch die Corona-Pandemie ist es fast in Vergessenheit geraten: Nach Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) müssen laut Masernschutzgesetz , das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten oder die Schule eine Masern-Impfung vorweisen. Nach Angaben der ARAG Experten muss dieser Nachweis auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson vorliegen. Was geschieht aber nun, wenn sich Eltern, die beide das Sorgerecht haben, nicht einig sind über empfohlene oder angeordnete Impfungen ihres gemeinsamen Kindes? Wer entscheidet? Nach Auskunft der ARAG Experten liegt die Entscheidung bei dem Elternteil, der sich an die Empfehlungen der STIKO hält, in diesem Fall also für die Masern-Impfung des Kindes ist (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 6 UF 3/21).

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