In einem Streit um einen Audi A4 2.0 TDI Avant mit EA189-Motor hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den Parteien einen Vergleich mit interessanter Begründung vorgeschlagen. Der Kläger hatte den Audi im Januar 2016 gekauft und klagte auf Schadensersatz wegen illegaler Abschalteinrichtungen im Software-Update. Der Audi wurde somit nach Bekanntwerden des ursprünglichen Abgasskandals erworben, insbesondere nach der Ad-Hoc Mitteilung VWs an seine Aktionäre am 22.9.2015. Das Besondere bei dem Vergleichsvorschlag ist, dass die Richter:innen am OLG Hamm „greifbare Anhaltspunkte“ dafür sahen, dass im Software-Update des Fahrzeugs ebenfalls eine Abschalteinrichtung vorliegt.

Zentraler Ausgangspunkt im Dieselskandal waren die illegalen Abschalteinrichtungen im Motortyp EA189 bei VW und dessen Konzerntöchtern, wie Audi. Als Problemlösung wurde ein Software-Update installiert. Die ursprünglichen Abschalteinrichtungen wurden entfernt und die Autos sollten nun relevante Emissionsgrenzwerte einhalten. Doch wie inzwischen bekannt ist, halten die betroffenen Fahrzeuge auch nach Aufspielen des Software-Updates diese Grenzwerte nicht ein.

Hierfür sind ebenfalls Abschalteinrichtungen verantwortlich. Die Bekannteste davon ist die temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung – umgangssprachlich als „Thermofenster“ bezeichnet. Diese reguliert die Abgasreinigung anhand der Außentemperatur. Den Autoherstellern zufolge dient sie dem Motorenschutz. Einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Dezember 2020 zufolge ist das Argument des Motorenschutzes aber nur zulässig, wenn die Abschalteinrichtung vor plötzlichem Motorschaden schützt, der zu einer akuten Gefahr beim Fahren führt. Beim Thermofenster ist das nicht der Fall.

Ein Streitpunkt im Dieselskandal bezieht sich nun auf die Rechtmäßigkeit der Abschalteinrichtungen durch das Software-Update. Manche sehen darin Anhaltspunkt für neue Schadensersatzansprüche. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im März 2021 allerdings geurteilt, dass Volkswagens Verhalten insgesamt nicht mehr als sittenwidrig anzusehen sei. Der BGH ging davon aus, dass VW sein Verhalten geändert habe, was durch die Ad-Hoc Mitteilung 2015 sowie die Bestrebungen, den rechtswidrigen Zustand der Fahrzeuge durch Nachrüstungen zu beheben, belegt wurde.

Die Entscheidung des OLG Hamm ist nun hervorzuheben, da es im Streit um das Software-Update mit der Sittenwidrigkeit und sich daraus ergebende Schadensersatzansprüche einen neuen Sachverhalt ins Spiel bringt: Der BGH ging in seinem Urteil vom März 2021 nicht davon aus, dass die Fahrzeuge von Audi, VW & Co. weiterhin in einem rechtswidrigen Zustand sind, also nach wie vor unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten. Doch dafür würde es greifbare Anhaltspunkte geben, so die Richter:innen am OLG Hamm. Sittenwidrige Handlungen von VW in Bezug auf das Software-Update können demzufolge durch die Offenlegung der Manipulationen 2015 nicht ausgeschlossen werden. Auch gab es für ein Fahrzeugmodell mit dem Motortyp, der im hier betroffenen Audi A4 verbaut ist, bereits einen Rückruf, der nach dem Aufspielen des Software-Updates verordnet wurde. Grund für den Rückruf war eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Für vom Abgasskandal Betroffene bietet die Entscheidung des OLG Hamm gute Aussichten. Es bedeutet, dass weiterhin Klagen für Fahrzeuge von VW, Skoda, Seat oder Audi mit dem Motor EA189 möglich sind. Und zwar selbst dann, wenn diese nach dem 22.09.2015 gekauft wurden. Auch in einem Urteil am OLG Köln sowie in einem anderen Urteil am OLG Hamm gingen die Richter:innen davon aus, dass nach Aufspielen des Software-Updates ein Schadensersatzanspruch besteht.

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