Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört nach Angaben der ARAG Experten auch Bereitschaftsdienst. Dieser kann unter anderem darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, bei Bedarf zu allen Tag- und Nachtstunden Arbeit zu leisten. Die ARAG Experten verweisen insofern auf die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: AZR 505/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BAG .
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