Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Der Beschluss bestätigt die Auffassung des IDW. Nun sollte der Gesetzgeber endlich die Verzinsung im gesamten Steuerrecht anpassen, fordert das IDW.

Das IDW hat sich seit vielen Jahren in Eingaben und Positionspapieren für die Absenkung der Zinshöhe auf ein marktgerechtes Niveau stark gemacht. Nun hat das BVerfG in seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entsprechend entschieden. In der Begründung führt das Gericht aus, dass die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO i.H.v. 6 % p.a. für die Jahre 2010 bis 2013 (noch) verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume und folgende dagegen verfassungswidrig ist.

Das Gericht hat festgestellt, dass das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar bleibt. Für spätere Verzinsungszeiträume (d.h. ab 2019) sind die Vorschriften dagegen nicht anwendbar. Das Gericht hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begrüßen wir, weil sie unserer langjährigen Forderung nach marktgerechten Zinsen im Steuerrecht Rechnung trägt”, sagt Klaus-Peter Naumann, Sprecher des IDW Vorstands. „Der gesetzgeberische Handlungsbedarf im anhaltenden Niedrigzinsumfeld ist nun endlich auch durch das Bundesverfassungsgericht festgeschrieben worden“, zeigt sich Naumann erleichtert und fordert: „Nun gilt es, den Zinssatz nach § 238 AO von derzeit 0,5 % pro Monat deutlich auf ein marktübliches Niveau abzusenken.“

Der Beschluss entspricht im Wesentlichen der Stellungnahme des IDW vom 26.04.2018, die das IDW gegenüber dem zuständigen Ersten Senat des BVerfG zu den beiden Verfassungsbeschwerden abgegeben hatte.

Nach der Entscheidung des BVerfG zur sog. Vollverzinsung sollte der Gesetzgeber die Gelegenheit nutzen, das Thema Verzinsung im Steuerrecht ganzheitlich anzugehen. Dies betrifft insbesondere den steuerliche Abzinsungssatz von 6 % zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach § 6a EstG. Dieser ist nach Einschätzung des IDW ebenfalls zu hoch, marktfern und begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Er belastet die Unternehmen und schwächt die betriebliche Altersvorsorge. „Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge sollte deren steuerliche Benachteiligung abgebaut werden, indem die Zinssätze zur Abzinsung betroffener Bilanzposten jetzt deutlich gesenkt werden“, fordert Naumann.

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