Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), der klargestellt hat, dass – wenn einem Angehörigen eine Vorsorgevollmacht erteilt wird – diese der Bestellung eines Betreuers entgegensteht. Entscheidend sei dabei der mutmaßliche Wille des Betreuten, der sich auf die Umsetzung seiner Vorstellungen aus gesunden Zeiten und seine eigene beste Versorgung und Pflege richte (Az.: II ZB 518/20).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .

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