Die Zweimal-Impfung mit dem Vakzin "Sputnik V" begründet keinen Anspruch auf Ausstellung eines inländischen Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Dies hat laut ARAG Experten der Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel entschieden (Az.: 8 B 1885/21).
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