Flattert die Heizkostenabrechnung im Rahmen der Nebenkostenabrechnung ins Haus, ist das oft mit unliebsamen Nachzahlungen verbunden. Dabei sind viele Abrechnungen fehlerhaft und es gibt diverse Fehlerquellen: eine falsche Berechnung des Brennstoffverbrauchs, eine falsche Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Mietparteien, falsche Angaben bei der Wohnfläche oder bei den Ausgaben für die Wartung und das Ablesen der Heizung. Ein neues Verbrauchserfassungsgerät soll hier Abhilfe schaffen: Der Smart Meter.

Der Smart Meter ist aus der Ferne ablesbar
Der Smart Meter (engl. für intelligentes Messsystem) ist ein digitaler, internetfähiger Verbrauchszähler. Nach Angaben der ARAG Experten verfügt er über eine Kommunikationseinheit (Gateway), die die Verbrauchsdaten empfängt und speichert, es gleichzeitig aber auch Nutzern erlaubt, diese Daten bei Bedarf abzufragen.
Während neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler bereits seit Oktober 2020 fernablesbar sein müssen, sind Vermieter nach Auskunft der ARAG Experten dazu verpflichtet, ältere Messgeräte bis Ende 2026 nachzurüsten oder alte Geräte zu ersetzen. Das sieht die neue Heizkostenverordnung vor, die am 5. November den Bundesrat passiert hat.

Die Heizkosten immer im Blick
Alle Mieter, in deren Wohnung bereits fernablesbare Geräte installiert sind, müssen laut ARAG Experten ab 2022 mindestens monatlich darüber informiert werden, wie hoch die Heizkosten sind und wie viel Energie sie verbraucht haben. Zudem müssen weitere Informationen bereitgestellt werden, beispielsweise zum Brennstoffmix oder zu Steuern und anderen Energie-Abgaben. Um Endnutzer zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie anzuregen, muss nicht nur der aktuelle Heizenergieverbrauch im Vergleich mit dem des letzten Abrechnungszeitraumes vorgelegt werden. Es muss auch der Vergleich des eigenen Verbrauchs mit dem Durchschnittsverbrauch anderer Haushalte der gleichen Größe ermöglicht werden.

Fristen für die Heizkostenabrechnung
Nach Angaben der ARAG Experten haben Vermieter zwölf Monate Zeit, um eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen (Paragraf 556 III 2, Bürgerliches Gesetzbuch). Gleiches gilt für die Heizkosten, die normalerweise Bestandteil der Nebenkosten sind. Nach Ablauf dieser Frist können in der Regel keine Nachforderungen mehr gestellt werden.

Dieser einjährige Abrechnungszeitraum gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine kürzere Frist genannt ist. In einem konkreten Fall weigerte sich ein Mieter, 196 Euro Heizkosten nachzuzahlen. Im Mietvertrag war für die Abrechnung eine Frist bis Ende Juni eines Jahres festgelegt. Da die Heizperiode jeweils bis April andauert, schaffte es die Vermieterin nicht jedes Jahr, die Abrechnung pünktlich fertigzustellen. Daher war dem Mieter die Abrechnung erst im Spätherbst ins Haus geflattert. Er stellte sich deshalb stur und verweigerte die Nachzahlung. Nach Auskunft der ARAG Experten hat er in dem Fall jedoch lediglich das Recht, eventuelle Vorauszahlungen zurückzubehalten. Die Heizkostenabrechnung muss er zahlen (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 152/15).

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