Vergisst ein Übernehmer bei der Hofübergabe die vereinbarte Erhöhung der Altenteilsleistung, führt dies nicht unbedingt zur Aberkennung der Vorsorgeleistung als Sonderausgabe. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund: Wann Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind

Vereinbaren Übergeber und Übernehmer bei der Hofübergabe Altenteilsleistungen, dann kann der Übernehmer diese unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Im Gegenzug muss der Altenteiler die Altenteilsleistungen als „sonstige Einkünfte“ erfassen und versteuern. Da der Übernehmer meist eine höhere Steuerlast hat, kann er so Steuern sparen. Besonders wichtig ist, dass beide Parteien die vertraglichen Pflichten klar und eindeutig vereinbaren und diese auch entsprechend durchführen.

Sachverhalt: Übernehmer vergisst Erhöhung der vereinbarten Zahlungen

Bei der Hofübergabe vereinbarte ein Sohn mit seiner Mutter Altenteilsleistungen von 200 Euro im Monat an die Eltern. Diese Barleistung sollte sich ab dem 65. Lebensjahres des Vaters auf 300 Euro erhöhen. Der Übernehmer vergaß die vereinbarte Erhöhung zunächst. Nach 18 Monaten erhöhte der Sohn die Barleistung auf 350 Euro. So wollte er die ausgebliebene Erhöhung sowie die gestiegenen Lebenshaltungskosten ausgleichen. Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten die Altenteilsleistungen nicht an.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass das „schlichte Vergessen“ allein nicht mit der willkürlichen Bezahlung des Altenteils „nach Belieben“ vergleichbar ist. Es kommt auf alle Umstände an. Geringfügige Abweichungen führen nicht zur steuerlichen Aberkennung. Somit hat der BFH zugunsten der Kläger entschieden (Urteil vom 16.06.2021, X R 3/20). Wer jedoch die vereinbarten baren Altenteilsleistungen von Anfang an nicht bezahlt, verliert die Vorsorgeleistung als Sonderausgabe, wie der BFH in einem anderen Fall urteilte (Urteil vom 19.01.2005, X-R-23/04).

Darauf sollten Landwirte achten

Der Grad der steuerlichen Anerkennung der Abweichung von den vereinbarten und den tatsächlich durchgeführten Altenteilsleistungen ist sehr schmal. „Damit Sie die Anerkennung Ihrer Altenteilsleistungen nicht verlieren, empfehlen wir daher dringend, wie vereinbart zu zahlen. Am besten per Dauerauftrag. Überprüfen Sie außerdem regelmäßig den Übergabevertrag auf Änderungen“, rät Ecovis-Steuerberater Wolfgang Vogel in Leutershausen.

Wolfgang Vogel, Steuerberater bei Ecovis in Leutershausen

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