Arbeitgeber dürfen Fotos von Mitarbeitern nur gegen deren schriftliche Einwilligung veröffentlichen. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor. Das Arbeitsgericht Münster verurteilte einen Arbeitgeber zur Zahlung von 5000 Euro Schadensersatz, weil er ohne vorherige Zustimmung ein Foto einer Arbeitnehmerin unter Hinweis auf ihre Hautfarbe in einer Werbe-Broschüre verwendet hatte. Dem Kläger sei ein immaterieller Schaden nach Artikel 82 DSGVO entstanden, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung vom 25. März 2021 (Az.: 3 Ca 391/20). Die Verbraucherkanzlei Stoll & Sauer bietet von Datenschutz-Verstößen betroffenen Verbrauchern im Online-Check eine kostenlose Erstberatung an. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien im Verbraucherschutz. Mehr Infos zum Thema Datenleck und Datenschutz gibt es auf unserer Website.

Veröffentlichung von Fotos nur mit Einwilligung

Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit oft auch Geld. Allerdings wird mit den personenbezogenen Daten manchmal leichtfertig umgegangen, so dass es zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen kommt. Der vorliegende Fall verdeutlicht, wie leichtfertig Arbeitgeber mit Fotos von Mitarbeitern umgehen:

  • Eine Universität veröffentlichte von der betroffenen Mitarbeiterin ein Foto in einer Werbebroschüre. Dabei ging es um die Hautfarbe der Frau. Die Internationalität der Universität sollte durch das Foto herausgestrichen werden. Ohne eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin einzuholen, verwendete der Arbeitgeber das Foto. Die Arbeitnehmerin wollte sich das nicht gefallen lassen und zog vor Gericht. Die Klägerin forderte einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
  • Das Arbeitsgericht Münster gab der Frau Recht. Die Ethnie der Klägerin sei die zentrale Aussage des Bildes gewesen, da für die Internationalität der Universität geworben worden sei. Für dieses Bild wäre eine Person mit weißer Hautfarbe hingegen nicht herangezogen worden. Das Bild der Klägerin sei vielmehr gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet worden. Das Gericht sprach ihr einen Anspruch in Höhe von 5.000 Euro zu – was einem Monatsgehalt der Klägerin entsprach. „Der Anspruch“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, „ergibt sich als Entschädigung nach § 15 AGG oder als Schmerzensgeld nach Art 82 I BDSGO, § 823 BGB iVm § 22 KUG […] Die Kammer hat ein Gehalt für ausreichend erachtet.“
  • Nach dem allgemeinen Gleichstellungsgesetz braucht sich nach Ansicht des Gerichts niemand gefallen zu lassen, wegen seiner Hautfarbe benachteiligt zu werden. Dass jemand nicht für Werbezwecke missbraucht werden will, weil er eine bestimmte Hautfarbe hat, fällt auch unter das Gleichstellungsgesetz.
  • Gegen das Urteil wurde keine Berufung eingelegt.

Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer deutlich, dass die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz enorm gestiegen sind. Das gilt für alle Facetten des Datenschutzes – also Schufa-Angelegenheit, Sicherheitslücken in Unternehmen wie jüngst bei Twitter, Otto, Kaufland, Facebook, Revolut und generell Verstößen gegen den Datenschutz. Die Kanzlei rät Verbrauchern daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Schaden zu minimieren und Schadensersatz einzuklagen.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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