Die unbürokratisch ausbezahlte Corona-Soforthilfe war in der Corona-Krise der Jahre 2020 und 2021 für Unternehmen, Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige ein Segen. Doch jetzt fordern Bund und Länder von vielen Empfängern die teilweise oder sogar die komplette Soforthilfe zurück oder wollen weitere Unterlagen einsehen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hält in jedem Fall eine Rechtsberatung für ratsam, bevor die Rückzahlung veranlasst wird. Denn nicht immer ist die Rückforderung gerechtfertigt. Bereits wenn die Anfragen auftauchen, macht der Weg zum Anwalt Sinn, um sich im Bürokratie-Dschungel zurechtzufinden. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Unternehmen im Online-Check eine kostenlose Erstberatung an. Mehr Infos zum Thema „Corona-Soforthilfe“ gibt es auf unserer Website.

Staatliche Nachkontrolle bei Corona-Soforthilfe

Am Anfang stand die schnelle Soforthilfe durch den Staat. 2020 und 2021 floss unbürokratisch das Geld in den Markt. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Corona-Soforthilfe bestand, prüften die auszahlenden Banken nur grob. Die Anträge mussten plausibel erscheinen. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden in der Corona-Krise tatsächlich ausfallen würde, konnte damals nur geschätzt werden. Zum Subventionsverfahren – und die Corona-Soforthilfe war eine Subvention – gehört jedoch auch, dass nachgeprüft wird, ob die Zahlungen notwendig oder zu hoch ausgefallen waren. Insofern ist es nicht ungewöhnlich, wenn Unternehmen ihre Soforthilfe zurückzahlen müssen oder weitere Auskünfte zu ihrem Antrag auf Corona-Hilfe erteilen müssen. Trotz des normalen Vorgangs sollten Betroffene sich anwaltlich beraten lassen, um sich im Bürokratie-Dschungel nicht zu verirren. Außerdem sind die Rückzahlungsforderungen nicht immer berechtigt und müssen genau unter die Lupe genommen werden.

90.000 Betrieben droht im Südwesten Rückforderung

Unternehmer, Soloselbstständige und Freiberufler werden in der Corona-Krise von zwei Seiten in die Zange genommen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Januar 2022 (Az. IV ZR 144/21) klar gemacht, dass Betreibe keine Entschädigung aus einer Betriebsschließungsversicherung erwarten müssen, weil Covid in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer nicht enthalten war. Wer in der Corona-Pandemie sein Geschäft schließen musste, erhält von der Versicherung keinen Cent. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass die von der Politik auf den Weg gebrachte unbürokratische Unterstützung via Corona-Soforthilfe zu einer Bürde wird. Unternehmen beispielsweise in Baden-Württemberg, die Soforthilfe erhalten haben, müssen über die Verwendung der Hilfsgelder Auskunft geben. Fast 90.000 Empfänger von Corona-Soforthilfen müssen laut Medienberichten diese ganz oder in Teilen zurückzahlen. Die ersten Rückforderungsbescheide sind bereits bei den Unternehmen eingegangen.

Jetzt schnell Handeln bei der Corona-Soforthilfe

Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Soforthilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:

  1. Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
  2. Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
  3. Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.

 

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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