Bei der Werbung für Waren, auf deren Behälter es Pfand gibt, dürfen Lebensmittelhändler den Pfandbetrag nicht in den Verkaufspreis einrechnen, sondern müssen ihn gesondert angeben. So könnten Kunden die Preise besser beurteilen und vergleichen. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach vorheriger Klarstellung durch den Europäischen Gerichtshof (Az.: I ZR 135/20).
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