Einem langjährigen Mieter, welcher Sozialhilfe bezog, wurde wegen Eigenbedarfs der neuen Wohnungseigentümer gekündigt. Es kam zu einem Räumungsverfahren, das der Sozialhilfeempfänger verlor. ARAG Experten verweisen auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen, wonach der Sozialhilfeempfänger die Kosten des Verfahrens selbst tragen muss. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten einer Räumungsklage nur dann als Unterkunftskosten übernehmen, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei. Das traf hier nicht zu (Az.: L 4 SO 38/25).
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