Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Unfallgeschädigter, der nach einem Unfall einen Mietwagen benötigt, stets auf ein wirtschaftliches Angebot achten muss. Auch dann, wenn er einen Wagen mietet, der einer niedrigeren Fahrzeugklasse angehört als sein beschädigtes Auto. Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist allein das tatsächlich angemietete Fahrzeug und dessen angemessener Preis. Entscheidend ist also nicht, wie teuer möglicherweise ein gleichwertiger Ersatzwagen gewesen wäre. Auch bei einem kleineren Mietwagen gilt somit das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Überhöhte Kosten müssen daher nicht erstattet werden. Zudem stellte das Gericht klar, dass Mietwagenpreise in der Regel leicht miteinander verglichen werden können. Unfallgeschädigte können sich deshalb grundsätzlich nicht darauf berufen, überhöhte Mietwagenpreise nicht erkannt zu haben (Az.: VI ZR 67/25).
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