Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied laut ARAG Experten, dass eine private Pflegezusatzversicherung auch dann wirksam bleibt, wenn ein Elternteil beim Abschluss bereits von einer pränatal diagnostizierten Trisomie 21 seines ungeborenen Kindes wusste, diese Information der Versicherung aber nicht ungefragt mitteilte. Der Vater hatte alle Gesundheitsfragen im Antrag wahrheitsgemäß beantwortet; Fragen zu einem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind enthielt das Antragsformular nicht. Nach der Geburt wurde die Tochter im Rahmen der Kindernachversicherung (Paragraf 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz) mitversichert. Als die Versicherung später wegen der bestehenden Pflegebedürftigkeit Leistungen verweigerte und den Vertrag wegen angeblicher arglistiger Täuschung anfocht, wies das Gericht diese Vorwürfe zurück. Nach Auffassung der Richter bestand keine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Diagnose des ungeborenen Kindes. Es sei Aufgabe des Versicherers, für die Risikoprüfung relevante Fragen zu stellen. Da dies nicht geschehen sei, durfte der Vater davon ausgehen, dass entsprechende Informationen nicht verlangt werden. Die Versicherung muss daher die vereinbarten Leistungen für die am Down-Syndrom erkrankte Tochter erbringen (Az.: 12 U 131/25).

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