Ist es nicht toll, wenn das neu angemietete Haus oder die Wohnung einen Garten hat? Ein eigenes Stück Grün zur Erholung und freien Gestaltung – je nach eigenem Belieben. Aber Achtung: Es gibt auch ein paar Regeln, die es als Mieter zu beachten gilt. Vor allem muss unterschieden werden, ob der Garten zu einem Einfamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus gehört. ARAG Experten erklären daher in zwei Teilen heute und morgen für beide Fälle, was man als Mieter im Garten machen darf, machen muss und was gar nicht geht.

Einfamilienhaus mit Garten
Hat das Haus einen Garten und steht dieser mit im Mietvertrag, darf man ihn meist auch nutzen. Hier kommt es, wie bei so vielen Dingen im Mietrecht, auf die genaue Formulierung an. Bevor die Unterschrift auf den Vertrag für das gemietete Traumhaus kommt, ist daher sorgfältiges Lesen Pflicht.

Viele Freiräume im Garten
Im mitgemieteten Garten darf man laut den ARAG Experten vieles machen oder umgestalten, was keine bauliche oder optische Veränderung des Gartens darstellt. Für die Kinder und deren Freunde darf, so hat unter anderem das Amtsgericht Kerpen (Az.: 20 C 443/01) entschieden, Kinderspielzeug (Sandkasten, Schaukel, Trampolin, etc.) aufgebaut werden. Wer darüber hinaus gerne selber Hacke und Spaten in die Hand nimmt, der kann sich am Anbau des eigenen Gemüses versuchen und Blumenbeete pflanzen. Stehen im Garten Obstbäume, für deren Pflege der Mieter zuständig ist, darf man das Obst auch für sich ernten, sofern nicht im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Damit der Hund oder die Katze nicht ausbüxen, ist es auch zulässig, den Garten zu umzäunen (AG Münster, Az.: 5 C 3/97). Für den Sprung ins kühle Nass braucht man, sofern es sich um ein Planschbecken handelt, keine Erlaubnis vom Vermieter (ebenfalls AG Kerpen, Az.: 20 C 443/01). Gegen einen Komposthaufen kann der Vermieter nur dann etwas sagen, wenn sich die Nachbarn über Geruchsbelästigungen beschweren. Gleiches gilt im Übrigen für das Grillen im Garten: Auch das ist erlaubt, solange es die Anwohner nicht stört.

Wo gibt es Einschränkungen?
Etwas strittiger wird es, wenn ein tiefer Swimmingpool angelegt oder ein Gartenhaus gebaut werden soll. Die ARAG Experten empfehlen daher immer die vorherige Rücksprache mit dem Vermieter und geben zu bedenken, dass es zwar erlaubt ist, den akkuraten englischen Garten in einen Naturgarten umzugestalten, der Vermieter hat hier kein Vetorecht, aber er kann verlangen, dass die Verwandlung bei Auszug wieder rückgängig gemacht wird (LG Detmold, Az.: 10 S 218/12).
Mieter, die einen Garten nutzen, dürfen ihre Nachbarn nicht mit Lärm belästigen . Das ist Ruhestörung und eine Ordnungswidrigkeit (§ 117 Abs. 1 OWiG). Darüber hinaus darf der Mieter den Garten nicht komplett neugestalten oder bereits vorhandene Pflanzen, Bäume und Sträucher einfach rausreißen.

Gartenpflege – Was muss der Mieter im Garten (nicht) machen?
Im Mietvertrag wird der Mieter meistens dazu verpflichtet oder es ergibt sich aus den Umständen, dass er sich neben dem Haus auch um den Garten kümmert. Das Düngen von Pflanzen, das Vertikutieren und neue Ansäen des Rasens, das Säubern eines Teiches und das Beschneiden von Gehölzen zählen nicht dazu. Auch muss der Mieter keine abgestorbenen Pflanzen oder Bäume auf eigene Kosten ersetzen. Dies gilt, sofern ein Standardmietvertrag aufgesetzt wurde. In einem individuell verfassten Mietvertrag kann eine entsprechende Verpflichtung aber vom Vermieter eingefügt worden sein. Mit „Kümmern“ sind laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 10 U 70/04) einfache Arbeiten ohne Fachkenntnisse wie Rasenmähen, Laubharken und Unkrautjäten gemeint. Die ARAG Experten ergänzen jedoch, dass der Mieter die Kosten für alle notwendigen Gartengeräte (Rasenmäher, Heckenschere, etc.) selber tragen muss (ebenfalls OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 70/04). Das Urteil beinhaltet zudem, dass dem Vermieter in Bezug auf die Art, den Umfang und die Häufigkeit der Gartenpflege kein „Direktionsrecht“ zusteht, solange keine Verwahrlosung des Gartens droht.

Noch ein Tipp: Morgen beschäftigen wir uns mit den Rechten und Pflichten von Mietern im Mehrfamilienhaus mit Garten.

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