Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng miteinander gekoppelt, um den Grundbedarf der Kinder einer Familie zu decken. Dabei gilt: Entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag, beides zusammen ist nicht möglich. Der Kinderfreibetrag wird anders als das Kindergeld nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt. Ob die Kindergeldzahlungen oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung. Nur wenn der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag die Höhe des Kindergeldes übersteigt, gewährt das Finanzamt diesen. Bei Verheirateten ergibt sich ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 64.000 Euro ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld, bei Alleinstehenden ab ca. 34.000 Euro. Das Kindergeld wird vom Finanzamt in jedem Fall auf den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag angerechnet – egal, ob sie es erhalten haben oder nicht. Daher raten ARAG Experten dringend dazu, einen Kindergeldantrag zu stellen – auch wenn Sie von vorneherein wissen, dass der Kinderfreibetrag sich günstiger auswirkt.
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