Der Bundesgerichtshof (BGH) – hier der 3. Senat (III ZR 565/16) – hat erneut entschieden:

Anlageberater müssen über eine vereinnahmte Vertriebsprovision Anleger aufklären.

Dies jedenfalls, wenn die Vertriebsprovision 15 % der Anlagesummer übersteigt. Gesetzt den Fall steht dem Investitionsvehikel kein Kapital mehr in der Höhe zur Verfügung, wie es der Anleger gemeinhin erwarten darf.

Ein in den Verkaufs-/Prospektunterlagen ausgewiesenes Agio ist dabei mit zu berücksichtigen, m. a. W.:

Beträgt die Vertriebsprovision inkl. des Agios (z. B. 5 %) zusammen über 15 % des investierten Betrags, so muss der Anlageberater hierüber auch ungefragt aufklären.

Andernfalls kann die Kapitalanlage rückabgewickelt werden, weil der Berater seine (vor-)vertraglichen Pflichten zur umfassenden Aufklärung des Anlegers über Nebenkosten („weiche Kosten“) verletzt hat. Dies jedenfalls dann, wenn der Anleger glaubhaft darlegen kann, dass er in Kenntnis der wahren Höhe der Provision die Anlage nicht gezeichnet hätte.

Von dieser Entscheidung sind tausende Investoren von Schiffs-/Immobilien- und sonstigen geschlossenen Fonds (Filmfonds u. a.) betroffen. Diesen wird nunmehr die Chance eröffnet, Ihre Kapitalanlage rückabzuwickeln und das investierte Geld zurück zu fordern.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt geschädigte Kapitalanleger bundesweit bei der Rückabwicklung von fehlgeschlagenen Kapitalanlagen gegenüber Banken, Beratern, Vermittlern und Finanzdienstleistungsunternehmen im Allgemeinen.

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