Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main, 2-3 O 104/17 ein weiteres bahnbrechendes Urteil gegen die Volkswagen AG auf Schadensersatz erstritten. Die Besonderheit liegt darin, dass der Kläger auf seinen VW Amarok bereits am 03.02.2016 das von VW angebotene Softwareupdate aufspielen ließ. Dies spielt nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main jedoch keine Rolle für den Schadensersatzanspruch gegen VW. Der Kläger erwarb im Jahre 2013 von einem VW Händler (nicht direkt von VW) einen VW Amarok. Als er feststellte, dass sein Fahrzeug von dem Dieselskandal betroffen ist, wandte er sich an seine Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Nachdem VW außergerichtlich die Ansprüche zurückwies, erhob der Kläger vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage. Dieser Klage wurde nunmehr im Wesentlichen stattgegeben.

Das Landgericht Frankfurt am Main begründet sein Urteil damit, dass die Volkswagen AG bzw. der Vorstand einen Betrug gegenüber dem Kläger begangen hat und deshalb auf Schadensersatz aus Delikt gemäß § 823 BGB haftet. Die Volkswagen AG hat den Kläger darüber getäuscht, dass das Fahrzeug über gültige Bescheinigungen verfügt. Die Volkswagen AG hat den Kläger über die Gesetzmäßigkeit der ihr erteilten Bescheinigungen getäuscht. Bei dem Kläger wurde deshalb ein Irrtum erregt. Der Kläger durfte davon ausgehen, dass das Fahrzeug die EG-Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen hat, was jedoch nicht der Fall ist. Dem Kläger ist ein Vermögensnachteil entstanden. Mit dem Kaufvertragsschluss hat der Kläger ein mangelhaftes Fahrzeug erworben und somit ein für ihn wirtschaftlich nachteiliges Geschäft abgeschlossen. Aus prozessualen Gründen hat das Landgericht auch angenommen, dass der Vorstand Kenntnis und Vorsatz bezüglich des Betrugs hatte. Dies deshalb, weil die Volkswagen AG die bisherigen Ermittlungsergebnisse unter Verschluss hält. Damit verstößt sie gegen ihre sekundäre Darlegungslast. Die Volkswagen AG wäre in dem Verfahren verpflichtet gewesen, die Ermittlungsergebnisse offen zu legen.

Das Besondere an dem Urteil ist, dass es für den Schadensersatzanspruch gleichgültig ist, ob das Softwareupdate bereits aufgespielt wurde oder nicht. Maßgeblich ist alleine der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Kläger betrogen. Dieser Betrug lässt sich nicht nachträglich durch ein Update beseitigen. Damit haftet die Volkswagen AG auf Schadensersatz. Dies hat das Landgericht festgestellt. Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist nunmehr der Kaufvertrag rückabzuwickeln und der Kläger muss sein Geld zurück erhalten, ohne eine Nutzungsentschädigung bezahlen zu müssen.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der das Verfahren federführend führt, teilt mit: "Es ist ein weiteres bahnbrechendes Urteil. Aufgrund dieses Urteils können nunmehr alle Geschädigten bundesweit, egal ob sie das Update bereits aufgespielt haben oder nicht, ihre Fahrzeuge an VW gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Es spielt auch keine Rolle, ob durch das Softwareupdate nachteilige Folgen entstehen oder nicht. Alleine aufgrund des Betruges ist eine Rückgabe des Fahrzeugs oder anderweitiger Schadensersatz möglich. Die Erfolgschancen der Geschädigten sind damit weiter gestiegen. Immer mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG zu Schadensersatz. Es gilt jedoch leider: Nur wer klagt bekommt etwas. Alle anderen werden leer ausgehen." Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich mit 5 Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht um eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei führt mehr als 100 Gerichtsverfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 3.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 4.700 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit. In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger).

 

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel