Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhebt im Audi Abgasskandal erstmals 2 Klagen für Geschädigte, die 3,0 l Fahrzeuge der Audi AG (Audi A5 3,0 l TDI und Audi Q7 3,0 l TDI) erworben haben. Damit weitet sich die Klageflut auch auf die Audi AG aus.

Erst kürzlich ist in den Medien darüber berichtet worden, dass die Audi AG mehr als 100.000 3,0 l Fahrzeuge aufgrund einer Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes zurückrufen muss. Betroffen sein sollen die Modelle Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ 5, Q7. Allen Modellen soll gemein sein, dass sie einen 3,0 l Dieselmotor verbaut haben. Die Fahrzeuge soll nach Presseberichten außerdem bis zum Jahre 2017 gebaut und verkauft worden sein.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die bundesweit bereits mehr als 5.500 Gerichtsverfahren gegen den VW-Konzern führt, reicht nunmehr gegen 2 Händler und gegen die Audi AG Klagen vor dem Landgericht Offenburg und vor dem Landgericht Kassel ein.

Die Geschädigten erwarben bzw. leasten im Jahre 2015 und im Jahre 2016 einen Audi A5 mit einem 3,0 l TDI Motor und einen Audi Q7 mit einem 3,0 l TDI Motor. Sie verlangen von dem Händler die Rücknahme des Fahrzeugs. Sie berufen sich dabei auf eine erst kürzlich bekannt gewordene Pressemitteilung des OLG Hamm, nach der manipulierte Fahrzeuge mangelhaft sind und ohne Fristsetzung zur Nachbesserung zurückgegeben werden können. Das OLG Hamm teilt in einer Pressemitteilung vom 11.01.2018 mit:

"Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute den Rechtsstreit eines vom sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeuginhabers aus Halver gegen einen beklagten Autohändler aus Holzminden mündlich verhandelt (Az. 28 U 232/16 OLG Hamm). In der mündlichen Verhandlung ist u.a. deutlich geworden, dass der Senat die Abschaltvorrichtung des Fahrzeugmotors als Sachmangel des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) beurteilen könnte sowie von einer für den Käufer unzumutbaren Nachbesserung, die eine hierauf gerichtete Fristsetzung entbehrlich machen könnte (§ 440 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), und von einem erheblichen Fahrzeugmangel (§ 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) ausgehen könnte."

Gegenüber der Audi AG berufen sich die Geschädigten auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und auf die Verletzung von europarechtlichen Normen (Verletzung des Typengenehmigungsrechts). Die Geschädigten verlangen von der Audi AG Schadensersatz.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der die Klagen federführend führt, teilt mit: „Wir haben bundesweit massenhaft Urteile zu Gunsten der VW-Geschädigten erstritten. Sollte es tatsächlich zutreffen, dass auch die 3 l Fahrzeuge von Audi manipuliert wurden, stehenden Geschädigten Schadensersatzansprüche zu, die wir durchsetzen werden. Es liegt uns bereits eine dreistellige Anzahl an Fällen vor. Sollten die Presseberichte zutreffen, wäre das Verhalten von Audi besonders dreist, weil auch noch nach Bekanntwerden des Skandals im Jahre 2017 manipuliert worden wäre. In einem solchen Fall wäre es kaum vorstellbar, dass die Schadensersatzansprüche nicht begründet sind. Geschädigte haben daher sehr gute Chancen, das Fahrzeug zurückgeben zu können. Wir werden in den nächsten Woche einige hundert Klagen gegen Audi einreichen."

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