Wenn einem Mieter der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, darf er sich sofort nach der Entziehung wieder den Besitz an der Wohnung verschaffen. Der Kläger im konkreten Fall ist Mieter einer möblierten Einzimmerwohnung. Die Parteien schlossen am 05.12.2016 einen bis zum 01.03.2017 befristeten Mietvertrag, wobei die Befristung des Mietvertrages laut AG München unwirksam sein dürfte. An einem Dienstag im Mai 2017 soll der Vermieter dem Kläger telefonisch erklärt haben: "Das Amt zahlt keine Miete mehr! Ich schmeiß‘ Sie raus! Ich räume Sie!". Als der Mieter am darauffolgenden Mittwoch gegen 16 Uhr zu seiner Wohnung kam, war das Schloss ausgewechselt. Die Polizei soll daraufhin dem Mieter mitgeteilt haben, er dürfe in seine eigene Wohnung einbrechen, er müsse aber die Konsequenzen tragen, wenn sich dieser Vorgang im Nachhinein als illegitim herausstellen sollte. Bei dem durch Vermittlung der Polizei am Abend stattfindenden Treffen mit Vertretern des Vermieters verweigerten diese dem Mieter den Zutritt. Der Mieter brach sodann zwischen 1.00 und 2.00 Uhr in der darauffolgenden Nacht in seine eigene Wohnung ein.  Am nächsten Tag wollten Angestellte des Vermieters die Wohnung räumen. Als sie feststellten, dass sich der Mieter wieder in der Wohnung befand, riefen sie die Polizei. Die eintreffenden Polizeibeamten teilten mit, dass sie für die Frage der Wohnungsräumung nicht zuständig seien, da es sich lediglich um eine zivilrechtliche Frage handele. Die Sache landete vor Gericht, welches feststellte, dass der Besitzer einer Wohnung, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, sich sofort nach der Entziehung des Besitzes sich dessen wieder bemächtigen darf. Der Vermieter könne den Mieterschutz der §§ 573 ff. BGB nicht dadurch aushebeln, dass er den Mieter mit Gewalt die Wohnung entzieht, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 461 C 9942/17).
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