Das Sozialgericht Düsseldorf hat der Klage eines 24-jährigen Mannes gegen die Anrechnung eines Taschengeldes in Höhe von 50 Euro auf seine Hartz-IV-Leistungen stattgegeben. Der Kläger im verhandelten Fall erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und erhielt darüber hinaus 110 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50 Euro monatlich von seiner Großmutter. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger.

Er war der Ansicht, dass das Taschengeld seiner Großmutter nicht angerechnet werden dürfe, da dies grob unbillig sei. Die Klage hatte Erfolg. Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gilt laut SG aber dann, wenn ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären.

Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, "auf eigene Füße" zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. Denn 50 Euro entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs, erklären ARAG Experten (SG Dortmund, Az.: S 12 AS 3570/15).

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